Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sol-Tech Industrie GmbH für Verbraucher und Unternehmer.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte, die zwischen der Sol-Tech Industrie GmbH, […], vertreten durch den Geschäftsführer Gourguen Ambartsoumian (nachfolgend „Auftragnehmer", „Anbieter" oder „wir"), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber", „Kunde" oder „Besteller") geschlossen werden.
(2) Gegenstand der von diesen AGB erfassten Leistungen sind insbesondere die Planung, Lieferung, Errichtung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichersystemen, Wärmepumpen, Wallboxen und sonstiger Ladeinfrastruktur sowie von Energiemanagementsystemen (EMS) einschließlich der damit verbundenen Beratungs-, Aufmaß-, Netzanmeldungs- und Fördermittelbegleitungsleistungen.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, sofern nicht in einzelnen Bestimmungen ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird.
(4) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website https://solindustrie.de abrufbar und wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt.
(5) Individuelle Vertragsabreden, die im Einzelfall schriftlich getroffen werden, haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Abreden ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
(1) Soweit zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall abweichende oder ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, gehen diese den Regelungen dieser AGB vor. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden.
(2) Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Regelung die folgende Rangfolge: zunächst die individuellen schriftlichen Vereinbarungen der Parteien, sodann die konkrete Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, sodann das Angebot des Auftragnehmers nebst Leistungsbeschreibung, sodann diese AGB und schließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen werden durch die Regelungen dieser AGB und im Übrigen durch die gesetzlichen Vorschriften ausgefüllt.
(4) Für Bauleistungen im Sinne des Werkvertragsrechts kann die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart werden. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung findet die VOB/B keine Anwendung.
(1) Es gelten ausschließlich diese AGB des Auftragnehmers. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(2) Diese Zustimmung ist auch dann in jedem Einzelfall erforderlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt oder eine Zahlung des Auftraggebers vorbehaltlos annimmt.
(3) Ein Schweigen des Auftragnehmers auf ein Bestätigungsschreiben des Auftraggebers, das auf dessen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder solche beifügt, gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
(4) Verweisen sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsschlusses jeweils auf ihre eigenen Geschäftsbedingungen, so kommt der Vertrag gleichwohl zustande; anstelle der kollidierenden Klauseln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern die vorliegenden AGB keine wirksame Regelung enthalten.
(1) Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen den Parteien, ohne dass es in jedem Einzelfall eines erneuten ausdrücklichen Hinweises auf ihre Geltung bedarf, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
(2) Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden diese AGB nur dann Bestandteil künftiger Verträge, wenn sie erneut wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; laufende Verträge bleiben von Änderungen unberührt, soweit nicht eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers vorliegt.
(1) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Für Verträge mit Verbrauchern gelten die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des BGB, insbesondere über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB) sowie die gesetzlichen Widerrufsrechte, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
(3) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern gesetzlich unzulässig wären, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften; die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Einordnung als Verbraucher richtet sich nach dem beim Vertragsschluss erkennbaren Zweck des Rechtsgeschäfts. Handelt eine natürliche Person zu einem Zweck, der teils privat und teils gewerblich oder selbständig-beruflich ist, so ist sie als Verbraucher anzusehen, sofern der gewerbliche oder selbständig-berufliche Zweck nicht überwiegt.
(1) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(3) Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sowie die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB), soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.
(4) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie öffentliche Auftraggeber stehen im Rahmen dieser AGB dem Unternehmer gleich.
(1) Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Sämtliche vorvertraglichen Informationen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsdokumente, Rechnungen, Leistungsbeschreibungen sowie die gesamte vertragsbezogene Kommunikation erfolgen in deutscher Sprache.
(2) Werden diese AGB oder einzelne Vertragsdokumente aus Gründen der Verständigung zusätzlich in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt, so dient die anderssprachige Fassung ausschließlich der Information. Bei Widersprüchen oder Auslegungszweifeln zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Fassung ist stets die deutsche Fassung maßgeblich und rechtlich verbindlich.
(3) Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der deutschen Sprache, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und die anschließende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
(3) Erklärungen, die einer bestimmten Form bedürfen, sowie sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung eines etwaigen Textformerfordernisses.
(4) Angaben in Prospekten, Katalogen, technischen Datenblättern, Simulationen sowie in Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unverbindliche Näherungswerte und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt werden.
(1) Photovoltaikanlage (nachfolgend „PV-Anlage") im Sinne dieser AGB ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus solarer Strahlungsenergie mittels Photovoltaikmodulen, einschließlich der zugehörigen Komponenten wie insbesondere Solarmodule, Unterkonstruktion und Montagesystem, Wechselrichter, Leitungen, Verkabelung, elektrischer Schutz- und Schalteinrichtungen sowie der erforderlichen Mess- und Zählereinrichtungen.
(2) Zum Leistungsumfang einer PV-Anlage können, soweit gesondert vereinbart, auch die statische Bewertung der Dachkonstruktion, die Dachdurchdringung und Abdichtung, der Blitz- und Überspannungsschutz sowie die Anbindung an das öffentliche Stromnetz gehören.
(3) Der konkrete Leistungsumfang, die Nennleistung in Kilowatt-Peak (kWp), die Modulanzahl und die technische Ausführung ergeben sich abschließend aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.
(1) Batteriespeichersystem (nachfolgend „Speicher") im Sinne dieser AGB ist ein System zur Speicherung elektrischer Energie, bestehend insbesondere aus einem oder mehreren Batteriemodulen, dem Batteriemanagementsystem, dem Batteriewechselrichter beziehungsweise Hybridwechselrichter sowie der zugehörigen Steuerungs-, Schutz- und Verbindungstechnik.
(2) Der Speicher dient der Zwischenspeicherung selbst erzeugter oder bezogener elektrischer Energie zum Zwecke des zeitversetzten Verbrauchs, der Erhöhung des Eigenverbrauchsanteils sowie gegebenenfalls der Bereitstellung von Notstrom- oder Ersatzstromfunktionen, soweit diese Funktionen ausdrücklich vereinbart und technisch vorgesehen sind.
(3) Die nutzbare Speicherkapazität in Kilowattstunden (kWh), die Lade- und Entladeleistung sowie die vorgesehenen Betriebsmodi ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Herstellerseitige Angaben zu Kapazität, Zyklenfestigkeit und Lebensdauer sind Angaben des jeweiligen Herstellers.
(1) Wärmepumpe (nachfolgend „WP") im Sinne dieser AGB ist eine Anlage, die unter Aufwendung von Antriebsenergie thermische Energie aus einer Wärmequelle wie insbesondere der Umgebungsluft, dem Erdreich oder dem Grundwasser aufnimmt und auf ein für Heizzwecke und gegebenenfalls die Warmwasserbereitung nutzbares Temperaturniveau anhebt.
(2) Zum Leistungsumfang einer Wärmepumpe können, soweit gesondert vereinbart, die Wärmepumpeneinheit selbst, gegebenenfalls erforderliche Erschließungsarbeiten der Wärmequelle, Pufferspeicher, Warmwasserspeicher, hydraulische Einbindung, Regelungstechnik sowie die elektrische Anbindung gehören.
(3) Die technischen Kenndaten, insbesondere Heizleistung, Leistungszahl (COP) beziehungsweise Jahresarbeitszahl (JAZ) sowie der eingesetzte Wärmepumpentyp, ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Herstellerseitige Leistungsangaben beziehen sich auf genormte Prüfbedingungen und stellen keine Zusicherung realer Verbrauchswerte am konkreten Einbauort dar.
(1) Wallbox beziehungsweise Ladeinfrastruktur im Sinne dieser AGB umfasst Einrichtungen zum Laden von Elektrofahrzeugen, insbesondere Wandladestationen (Wallboxen) und Ladesäulen einschließlich der zugehörigen Steuerungs-, Schutz- und Kommunikationstechnik sowie der erforderlichen elektrischen Zuleitungen und Absicherungen.
(2) Zum Leistungsumfang können, soweit gesondert vereinbart, die Ladestation selbst, das Lastmanagement, die Anbindung an ein Energiemanagementsystem, Mess- und Abrechnungseinrichtungen sowie die netzseitige Anmeldung und gegebenenfalls Genehmigung gehören.
(3) Die installierte Ladeleistung, die Zahl der Ladepunkte sowie die technische Ausstattung ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass für Ladeeinrichtungen gesetzliche Anmelde-, Anzeige- oder Genehmigungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber bestehen können.
(1) Energiemanagementsystem (nachfolgend „EMS") im Sinne dieser AGB ist ein hard- und/oder softwaregestütztes System zur Erfassung, Steuerung, Regelung und Optimierung von Erzeugung, Speicherung und Verbrauch elektrischer und gegebenenfalls thermischer Energie im Objekt des Auftraggebers.
(2) Das EMS dient insbesondere der Koordination der einzelnen Gewerke wie PV-Anlage, Speicher, Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur mit dem Ziel der Erhöhung des Eigenverbrauchs, der Lastverteilung sowie der bedarfsgerechten Betriebsführung.
(3) Der Funktionsumfang eines EMS kann Messwerterfassung, Visualisierung, automatisierte Steuerbefehle, Schnittstellen zu Komponenten Dritter sowie internetgestützte Fernzugriffs-, Monitoring- und Aktualisierungsfunktionen umfassen. Umfang und Verfügbarkeit dieser Funktionen ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
(4) Soweit das EMS auf software- und cloudgestützte Dienste angewiesen ist, setzt dessen Funktionsfähigkeit eine geeignete und dauerhafte Internetverbindung sowie die Bereitstellung erforderlicher Betriebs- und Aktualisierungsdienste voraus. Für die Bereitstellung dieser Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers ist dieser selbst verantwortlich.
(1) Werden mehrere der vorstehend definierten Gewerke gemeinsam beauftragt, so bilden sie ein aufeinander abgestimmtes Gesamtsystem, ohne dass hierdurch die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Leistungen aufgehoben wird.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen gesondert auszuführen, abzunehmen und abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und dem Vertragszweck nicht widerspricht.
(3) Soweit für das Zusammenwirken der Gewerke Komponenten, Systeme oder Vorleistungen Dritter erforderlich sind, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, obliegt deren ordnungsgemäße Bereitstellung und Kompatibilität dem Auftraggeber, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(1) Die vorstehenden Begriffsbestimmungen dienen der einheitlichen Auslegung dieser AGB und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge. Sie begründen für sich genommen keinen bestimmten Leistungsumfang; maßgeblich für den geschuldeten Leistungsinhalt sind stets das Angebot, die Auftragsbestätigung und die individuelle Leistungsbeschreibung.
(2) Soweit in diesen AGB oder in den Vertragsunterlagen technische Begriffe, Normen oder Kennwerte verwendet werden, sind diese im Sinne der jeweils einschlägigen anerkannten Regeln der Technik sowie der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen und normativen Vorgaben auszulegen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(1) Sämtliche Darstellungen der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") in Katalogen, Prospekten, auf der Website https://solindustrie.de, in Preislisten, Newslettern, sozialen Medien oder in sonstigen allgemeinen Werbe- und Informationsmaterialien stellen keine bindenden Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot in Form einer Bestellung oder Beauftragung abzugeben (invitatio ad offerendum).
(2) Individuelle, auf den konkreten Bedarf des Kunden zugeschnittene schriftliche oder in Textform übermittelte Angebote des Auftragnehmers, insbesondere zu Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur sowie Energiemanagementsystemen, sind demgegenüber grundsätzlich als bindende Angebote im Rechtssinne zu verstehen, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind und eine Bindungsfrist enthalten.
(3) Angebote werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung dem Auftragnehmer bekannten und vom Kunden mitgeteilten Informationen, Verbrauchsdaten, örtlichen Gegebenheiten und technischen Rahmenbedingungen erstellt. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Angebotserstellung relevanten Umstände vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
(4) Erweisen sich die vom Kunden mitgeteilten Angaben nachträglich als unrichtig oder unvollständig oder ergeben sich abweichende tatsächliche Verhältnisse, insbesondere anlässlich eines Vor-Ort-Aufmaßes, so ist der Auftragnehmer berechtigt, sein Angebot anzupassen oder zu widerrufen.
(5) Angebote, Kostenvoranschläge, Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unentgeltlich, bleiben jedoch geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(1) Individuelle Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot keine abweichende Frist ausdrücklich angegeben ist, für die Dauer von vierzehn (14) Kalendertagen ab dem im Angebot genannten Ausstellungsdatum verbindlich.
(2) Enthält das Angebot eine ausdrücklich bezeichnete Bindungsfrist, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1 genannten Frist. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Annahmeerklärung des Kunden beim Auftragnehmer.
(3) Nach Ablauf der Bindungsfrist erlischt die Bindung des Auftragnehmers an das Angebot. Eine gleichwohl nach Fristablauf erklärte Annahme des Kunden gilt als neues Angebot des Kunden, das der Annahme durch den Auftragnehmer bedarf.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bindungsfrist eines Angebots zu verkürzen, wenn und soweit die Preise oder Verfügbarkeiten der angebotenen Komponenten, insbesondere von Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Batteriespeichern und Wärmepumpen, aufgrund von Marktentwicklungen, Lieferengpässen oder Herstellervorgaben erheblichen Schwankungen unterliegen; eine solche verkürzte Frist wird im Angebot ausdrücklich ausgewiesen.
(5) Die Angebotsbindung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch seine Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte.
(1) Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, namentlich durch ein Angebot und die darauf bezogene Annahme, zustande.
(2) Nimmt der Kunde ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers innerhalb der Bindungsfrist unverändert an, so kommt der Vertrag mit Zugang der Annahmeerklärung beim Auftragnehmer zustande.
(3) Gibt der Kunde seinerseits eine Bestellung oder Beauftragung ab, ohne dass ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers vorausgegangen ist, so stellt diese ein Angebot des Kunden dar, an das der Kunde für die Dauer von vierzehn (14) Kalendertagen gebunden ist. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
(4) Die Annahme durch den Auftragnehmer kann durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung der Leistung, insbesondere durch Bestellung der Komponenten, Terminierung des Vor-Ort-Aufmaßes oder Beginn der Montagearbeiten, erfolgen.
(5) Nimmt der Kunde ein Angebot des Auftragnehmers unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, so gilt dies als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot des Kunden, das der ausdrücklichen Annahme durch den Auftragnehmer bedarf. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht bereits durch die geänderte Erklärung des Kunden zustande.
(6) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
(1) Für den Inhalt und den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist, sofern eine solche erteilt wird, die schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.
(2) Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vom vorausgegangenen Angebot oder von der Bestellung des Kunden ab, so gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung, in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung gesondert hinweisen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Zugang auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Art, Anzahl und Leistungsdaten der Komponenten, der Anlagenkonfiguration, der Leistungstermine und der Preise, zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten unverzüglich anzuzeigen.
(4) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Erklärungen des Auftragnehmers begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers und berechtigen diesen zur Berichtigung; ein Anspruch des Kunden aus solchen offenkundigen Fehlern besteht nicht.
(5) Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs nach Vertragsschluss (Nachträge) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und können zu einer Anpassung der Vergütung und der Leistungstermine führen.
(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den jeweils in Bezug genommenen Anlagen, Plänen und technischen Spezifikationen. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und werden gesondert vergütet, sofern sie vom Kunden beauftragt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren geringfügige Abweichungen in Ausführung, Konstruktion, Material, Farbe, Abmessung, Bauart und Herstellerauswahl der Komponenten vorzunehmen, soweit diese den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
(3) Insbesondere behält sich der Auftragnehmer vor, angebotene Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen oder sonstige Komponenten durch gleichwertige oder höherwertige Produkte anderer Hersteller zu ersetzen, sofern die ursprünglich vorgesehenen Produkte nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar sind und die Ersatzprodukte in ihren wesentlichen Leistungsmerkmalen mindestens gleichwertig sind.
(4) Planungs- und Ausführungsänderungen, die aufgrund behördlicher Auflagen, Vorgaben des Netzbetreibers, statischer Erfordernisse oder unvorhergesehener baulicher Gegebenheiten erforderlich werden, bleiben vorbehalten und berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Anpassung von Leistung, Vergütung und Ausführungsfristen.
(1) Der Auftragnehmer berät den Kunden im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten nach bestem Wissen zu Auslegung, Dimensionierung und Konfiguration der Photovoltaik-, Speicher-, Wärmepumpen- und Ladeinfrastrukturanlagen sowie zu Fragen des Energiemanagements.
(2) Beratungen, Empfehlungen, Auskünfte und Berechnungen des Auftragnehmers erfolgen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beratung bekannten Umstände, der vom Kunden mitgeteilten Angaben sowie des jeweils aktuellen Standes der Technik. Sie stellen, sofern sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand einer gesonderten, entgeltlichen Beratungsleistung oder einer vertraglichen Zusicherung gemacht werden, keine eigenständige, mit Rechtsbindungswillen abgegebene Beschaffenheits- oder Erfolgszusage dar.
(3) Die technische Beratung entbindet den Kunden nicht von seiner Obliegenheit, die Eignung der angebotenen Produkte und Anlagen für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen, soweit ihm dies nach den Umständen zumutbar ist, und bei Bedarf ergänzenden fachlichen, steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen.
(4) Auskünfte zu förder-, steuer- und energierechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere zu Förderprogrammen der KfW, des BAFA oder sonstiger Stellen, zur Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie zu steuerlichen Behandlungen, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und ohne Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Sinne der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften ist damit nicht verbunden und wird ausdrücklich nicht geschuldet.
(5) Änderungen der maßgeblichen gesetzlichen, förderrechtlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen nach dem Zeitpunkt der Beratung oder der Angebotserstellung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen von Angeboten, Beratungen oder Simulationen mitgeteilten Angaben zu voraussichtlichen Energieerträgen, Stromerzeugungsmengen, Eigenverbrauchs- und Autarkiequoten, Einsparungen, Amortisationszeiträumen, Renditen sowie zur Wirtschaftlichkeit der Anlage sind unverbindliche Prognosen und Schätzwerte. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft und keine vereinbarte Beschaffenheit dar.
(2) Derartige Prognosen beruhen auf statistischen Durchschnittswerten, Herstellerangaben, standardisierten Berechnungsmodellen, Wetter- und Einstrahlungsdaten der Vergangenheit sowie auf den vom Kunden mitgeteilten Verbrauchs- und Nutzungsannahmen. Sie können naturgemäß von den tatsächlich erzielten Werten nach oben oder unten abweichen.
(3) Die tatsächlichen Erträge, Einsparungen und die Wirtschaftlichkeit einer Anlage hängen von einer Vielzahl vom Auftragnehmer nicht beeinflussbarer Faktoren ab, insbesondere von den tatsächlichen Witterungs- und Einstrahlungsverhältnissen, der Verschattung, dem individuellen Nutzungs- und Verbrauchsverhalten, der Entwicklung der Strom-, Bezugs- und Einspeisepreise, der Entwicklung der Einspeisevergütung, steuer- und förderrechtlichen Änderungen, dem Verschmutzungsgrad, dem Alterungsverhalten der Komponenten sowie der ordnungsgemäßen Wartung und Bedienung der Anlage.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Gewähr und keine Haftung für das Erreichen bestimmter Erträge, Einsparungen, Amortisations- oder Rentabilitätswerte, es sei denn, eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmter Erfolg wurde ausdrücklich und in Textform als verbindlich zugesichert.
(5) Eine über den vorstehenden Rahmen hinausgehende, verbindliche Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsgarantie bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und in Textform getroffenen Vereinbarung, in der Umfang, Bezugsgrößen, Messverfahren und Rechtsfolgen einer Garantie im Einzelnen geregelt sind.
(1) Die geschuldete Beschaffenheit der Leistung ergibt sich abschließend aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den darin in Bezug genommenen technischen Spezifikationen sowie den einschlägigen Herstellerangaben und Produktdatenblättern der eingesetzten Komponenten.
(2) Eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung gilt nur dann als vereinbart, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Auftragnehmers, der Hersteller oder Dritter begründen keine über die ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Beschaffenheit.
(3) Angaben zu Leistungsdaten, Wirkungsgraden, Kapazitäten, Modulleistungen, Speicherkapazitäten, Leistungszahlen von Wärmepumpen und sonstigen technischen Kennwerten beziehen sich auf die von den Herstellern unter standardisierten Prüf- und Messbedingungen ermittelten Nennwerte. Übliche und technisch bedingte Toleranzen sowie Abweichungen unter realen Betriebsbedingungen stellen keinen Mangel dar.
(4) Eine Garantie im Rechtssinne, insbesondere eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, übernimmt der Auftragnehmer nur, soweit dies ausdrücklich und in Textform als „Garantie" bezeichnet vereinbart wird. Von den Herstellern gewährte Produkt-, Leistungs- oder Haltbarkeitsgarantien richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller und begründen keine eigene Garantie des Auftragnehmers.
(5) Soweit für die vertragsgemäße Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage bestimmte bauliche, statische, elektrische oder sonstige Voraussetzungen beim Kunden erforderlich sind, wird deren Vorhandensein zur Beschaffenheitsvereinbarung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt deren Herstellung dem Kunden nach Maßgabe der gesondert geregelten Mitwirkungspflichten.
(1) Angebote und die darin enthaltene Anlagenplanung erfolgen vorbehaltlich der Bestätigung durch ein Vor-Ort-Aufmaß und eine Prüfung der örtlichen, baulichen, statischen und elektrischen Gegebenheiten durch den Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Dritte.
(2) Der Kunde räumt dem Auftragnehmer zum Zweck des Aufmaßes den erforderlichen Zugang zum Grundstück, zum Gebäude, zu den Dachflächen sowie zu den elektrotechnischen Anlagen ein. Zur Dokumentation der örtlichen Verhältnisse ist der Auftragnehmer berechtigt, Foto- und gegebenenfalls Drohnenaufnahmen der Dach- und Anlagenflächen anzufertigen; Einzelheiten der damit verbundenen Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzinformation des Auftragnehmers.
(3) Ergibt das Vor-Ort-Aufmaß, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den dem Angebot zugrunde gelegten Annahmen abweichen, insbesondere hinsichtlich der Dachbeschaffenheit, der Statik, der Ausrichtung, der Verschattung, des Zustandes der Elektroinstallation oder der Leitungswege, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot beziehungsweise den Leistungsumfang und die Vergütung entsprechend anzupassen.
(4) Kommt infolge der Ergebnisse des Aufmaßes eine Einigung über eine angepasste Leistung und Vergütung nicht zustande, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall angemessen zu vergüten.
(1) Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbehalt der Erteilung sämtlicher für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und Zusagen, insbesondere der Zustimmung des zuständigen Netzbetreibers zum Netzanschluss und zur Inbetriebnahme.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Die zu diesem Zweck erforderliche Weitergabe der Anlagen- und Kundendaten an den Netzbetreiber und das Marktstammdatenregister erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und der Datenschutzinformation.
(3) Verzögerungen, Auflagen oder Ablehnungen seitens des Netzbetreibers oder zuständiger Behörden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend und berechtigen den Auftragnehmer, soweit hierdurch Mehraufwand entsteht, zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung.
(4) Ist die Errichtung oder der Betrieb der Anlage in der vertraglich vorgesehenen Weise aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen behördlich oder netzseitig nicht genehmigungsfähig, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind angemessen zu vergüten.
(1) Die Inanspruchnahme von Fördermitteln, insbesondere von Programmen der KfW oder des BAFA, sowie der Abschluss von Finanzierungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht Gegenstand der Leistungspflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer schuldet insoweit keinen Erfolg hinsichtlich der Bewilligung von Fördermitteln oder der Gewährung einer Finanzierung.
(2) Soweit der Auftragnehmer den Kunden bei der Beantragung von Fördermitteln oder der Vermittlung einer Finanzierung unterstützt, erfolgt hierzu, nach vorheriger Information und auf entsprechender Rechtsgrundlage, die erforderliche Weitergabe der hierfür notwendigen Daten an die KfW, das BAFA sowie an finanzierende Banken und Kreditinstitute.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, vor Vertragsschluss oder vor Ausführung der Leistung eine Bonitätsprüfung des Kunden durchzuführen und zu diesem Zweck Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere der Creditreform, einzuholen. Einzelheiten der damit verbundenen Datenverarbeitung, einschließlich der Rechtsgrundlagen und der Empfänger, ergeben sich aus der Datenschutzinformation des Auftragnehmers.
(4) Ergibt die Bonitätsprüfung berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsschluss von der Leistung angemessener Sicherheiten oder von Vorauszahlungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Angebote sind ausschließlich an den im Angebot bezeichneten Kunden gerichtet und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragbar.
(2) Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen des § 354a des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer und Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
(4) Angebote, Beratungsergebnisse und Prognosen gelten jeweils nur für das konkret angefragte Vorhaben an dem angegebenen Standort und lassen sich nicht auf andere Objekte, Standorte oder Anlagenkonfigurationen übertragen.
(1) Gegenstand der zwischen der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden geschlossenen Verträge ist – je nach individueller Vereinbarung – die Planung, Lieferung, Errichtung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Anmeldung und Instandsetzung von Anlagen und Komponenten aus den Bereichen Photovoltaik, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur sowie Energiemanagementsysteme (EMS). Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen gegenüber Privatkunden (Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB) sowie gegenüber Geschäftskunden (Unternehmern im Sinne des § 14 BGB).
(2) Der konkrete und verbindliche Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot des Auftragnehmers, der darauf bezogenen Auftragsbestätigung sowie etwaigen technischen Anlagen, Datenblättern, Auslegungsberechnungen und Leistungsverzeichnissen. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Prospekte, allgemeine Produktbeschreibungen oder Angaben auf der Website des Auftragnehmers begründen für sich genommen keinen Leistungsanspruch, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
(3) Soweit einzelne Gewerke oder Leistungsbestandteile im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind sie nicht geschuldet. Insbesondere sind Bauleistungen, Erd-, Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Gerüstbau- und Elektroinstallationsarbeiten am kundenseitigen Bestandsnetz nur dann geschuldet, wenn sie im Leistungsverzeichnis ausdrücklich benannt sind.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen fachkundige Subunternehmer und Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt hiervon unberührt.
(5) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung erbracht. § 632 BGB bleibt unberührt.
(1) Sofern das Gewerk Photovoltaik beauftragt ist, umfasst die Leistung des Auftragnehmers regelmäßig die Auslegung und Planung der Photovoltaikanlage, die Lieferung der Solarmodule, der Unterkonstruktion, des Wechselrichters und der erforderlichen elektrotechnischen Komponenten, die Dach- oder Freiflächenmontage, die gleichstrom- und wechselstromseitige Verkabelung sowie die Inbetriebnahme der Anlage.
(2) Die im Angebot angegebene Anlagenleistung (kWp), der prognostizierte Ertrag (kWh/a) und etwaige Autarkie- oder Eigenverbrauchsquoten sind rechnerische Prognosewerte auf Basis anerkannter Auslegungsverfahren, Standardlastprofilen und statistischer Einstrahlungsdaten. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich und schriftlich gesondert vereinbart wird.
(3) Der tatsächliche Ertrag ist von einer Vielzahl vom Auftragnehmer nicht beeinflussbarer Faktoren abhängig, insbesondere von Witterung, Sonneneinstrahlung, Verschattung, Verschmutzung, Temperatur, Dachausrichtung, Dachneigung sowie dem individuellen Nutzungs- und Verbrauchsverhalten des Kunden. Eine bestimmte Ertragshöhe wird nicht geschuldet.
(4) Die Prüfung der statischen Eignung der Dachkonstruktion für die zusätzliche Auflast der Photovoltaikanlage ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Andernfalls setzt der Auftragnehmer eine ausreichende Tragfähigkeit des Daches voraus; der Kunde hat auf ihm bekannte statische Einschränkungen unaufgefordert hinzuweisen.
(1) Ist ein Batteriespeicher beauftragt, umfasst die Leistung die Lieferung, Montage, elektrische Einbindung und Inbetriebnahme des Speichersystems einschließlich der zugehörigen Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen entsprechend dem Angebot.
(2) Die im Angebot ausgewiesene Speicherkapazität wird als Nennkapazität des Herstellers angegeben. Die tatsächlich nutzbare Kapazität kann hiervon herstellerbedingt sowie infolge von Entladetiefe, Alterung, Zyklenzahl und Temperatur abweichen. Herstellerseitig vorgesehene Kapazitätsreserven und altersbedingte Kapazitätsverluste innerhalb der vom Hersteller spezifizierten Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
(3) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die wirtschaftliche und technische Auslegung des Speichers auf den vom Kunden mitgeteilten oder angenommenen Verbrauchsdaten beruht. Ändert sich das Verbrauchsverhalten, kann dies die Wirtschaftlichkeit des Speichers beeinflussen; hierfür übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
(4) Die Aufstellung des Speichers setzt einen geeigneten, trockenen, frostfreien und ausreichend belüfteten Aufstellort voraus, der den Vorgaben des Herstellers und den einschlägigen Brandschutzanforderungen entspricht. Die Bereitstellung eines solchen Aufstellortes obliegt dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(1) Bei Beauftragung einer Wärmepumpe umfasst die Leistung regelmäßig die wärmetechnische Auslegung, die Lieferung, Aufstellung, hydraulische und elektrische Einbindung sowie die Inbetriebnahme der Wärmepumpe einschließlich der zugehörigen Regelungstechnik entsprechend dem Angebot.
(2) Die Auslegung der Wärmepumpe erfolgt auf Grundlage der Heizlast des Gebäudes. Sofern kein detaillierter Heizlastnachweis vorliegt, erfolgt die Auslegung auf Basis überschlägiger Annahmen und der Angaben des Kunden zum Gebäude. Angaben zu Jahresarbeitszahl (JAZ), Leistungszahl (COP) und Energieverbrauch sind rechnerische Prognosewerte und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.
(3) Die tatsächliche Effizienz und der Energieverbrauch der Wärmepumpe hängen maßgeblich vom energetischen Zustand des Gebäudes, der Heizflächenauslegung, der Vorlauftemperatur, dem Nutzerverhalten und den klimatischen Bedingungen ab. Eine bestimmte Jahresarbeitszahl wird nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung geschuldet.
(4) Die Eignung des vorhandenen Heizungs- und Wärmeverteilsystems (insbesondere Heizkörper, Flächenheizung, Rohrnetz, Pufferspeicher) für den Betrieb der Wärmepumpe setzt der Auftragnehmer nach Maßgabe der ihm mitgeteilten Angaben voraus. Erforderliche Anpassungen des Bestandssystems sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
(1) Bei Beauftragung einer Wallbox oder Ladeinfrastruktur umfasst die Leistung regelmäßig die Lieferung, Montage, elektrische Anbindung, Konfiguration und Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung sowie der erforderlichen Schutzeinrichtungen entsprechend dem Angebot.
(2) Die Ladeleistung der Wallbox ist von der vorhandenen Netzanschlussleistung, der Absicherung des Hausanschlusses, etwaigen Vorgaben und Reduzierungsverlangen des Netzbetreibers sowie der Ladefähigkeit des jeweiligen Fahrzeugs abhängig. Eine bestimmte tatsächliche Ladeleistung wird nur im Rahmen der technischen Gegebenheiten geschuldet.
(3) Ladeeinrichtungen unterliegen Anmelde- und teilweise Genehmigungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber. Der Auftragnehmer übernimmt die Anmeldung nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Ein etwaiger Genehmigungsvorbehalt oder ein Reduzierungsverlangen des Netzbetreibers liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
(4) Die Kompatibilität der Ladeeinrichtung mit dem Fahrzeug des Kunden setzt der Auftragnehmer nach Maßgabe der ihm mitgeteilten Fahrzeugdaten voraus. Für Einschränkungen, die sich aus dem Fahrzeug oder dessen Bordlader ergeben, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
(1) Bei Beauftragung eines Energiemanagementsystems umfasst die Leistung regelmäßig die Lieferung, Installation, Parametrierung und Inbetriebnahme der Steuerungs- und Messkomponenten sowie die Einbindung der angeschlossenen Erzeuger, Speicher und Verbraucher entsprechend dem Angebot.
(2) Der Funktionsumfang des Energiemanagementsystems – insbesondere die Optimierung von Eigenverbrauch, Lademanagement, Lastspitzenkappung oder die Einbindung dynamischer Stromtarife – richtet sich nach den Spezifikationen des jeweiligen Herstellers und dem im Angebot beschriebenen Funktionsumfang. Herstellerseitige Funktionsänderungen durch Firmware- und Software-Updates bleiben vorbehalten.
(3) Soweit das Energiemanagementsystem cloudbasierte Dienste, Fernzugriffe, Apps oder laufende Onlinedienste des Herstellers voraussetzt, sind Verfügbarkeit, Umfang und Fortbestand dieser Dienste vom jeweiligen Hersteller abhängig. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einstellung, Änderung oder eingeschränkte Verfügbarkeit solcher Drittdienste.
(4) Die Einbindung von Fremdkomponenten oder Bestandsgeräten des Kunden in das Energiemanagementsystem ist nur geschuldet, soweit deren Kompatibilität herstellerseitig gewährleistet ist und dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(1) Der Auftragnehmer erstellt die Planung und Auslegung der Anlage auf Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Angaben sowie – soweit vereinbart – auf Grundlage einer Vor-Ort-Begehung und eines Aufmaßes.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Planung erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Gebäude, Dach, Elektroinstallation, Zählerschrank, Netzanschluss, bestehenden Anlagen und Verbrauchsverhalten. Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben vertrauen, soweit sie nicht erkennbar unrichtig sind.
(3) Soweit vereinbart, führt der Auftragnehmer ein Vor-Ort-Aufmaß durch, das auch die Erstellung von Foto-, Dach- und Drohnenaufnahmen umfassen kann. Ergibt das Aufmaß Abweichungen gegenüber den der Angebotserstellung zugrunde gelegten Annahmen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Planung anzupassen; hieraus resultierende Mehr- oder Minderkosten werden nach den Regelungen über Änderungen und Nachträge behandelt.
(4) Vor der finalen Beauftragung und Ausführung erstellte Planungsstände, Renderings, Skizzen und Ertragsberechnungen sind unverbindliche Vorplanungen. Verbindlich wird die Ausführungsplanung erst mit ihrer Freigabe im Rahmen der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Planfreigabe.
(5) An sämtlichen vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen, Berechnungen, Zeichnungen und Konzepten behält sich der Auftragnehmer sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
(1) Der Kunde hat die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig, unentgeltlich und auf eigene Kosten zu schaffen, soweit diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören.
(2) Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung eines geeigneten und gefahrlosen Zugangs zur Baustelle und zu den Montageorten, die Bereitstellung von Strom und Wasser, ausreichende Stellflächen für Material und Geräte, ein den technischen Anforderungen entsprechender Zählerschrank und Hausanschluss sowie – soweit erforderlich – die Freimachung und Freischaltung der Arbeitsbereiche.
(3) Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig und unaufgefordert auf verdeckte Leitungen, Rohre, statische Besonderheiten, Schadstoffe (insbesondere Asbest) und sonstige nicht ohne Weiteres erkennbare Umstände hinzuweisen, die für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Hierdurch bedingte Mehraufwendungen, insbesondere Wartezeiten, vergebliche Anfahrten und Wiederholungsanfahrten, hat der Kunde nach den vereinbarten Sätzen, andernfalls nach der üblichen Vergütung, zu erstatten. § 642 BGB bleibt unberührt.
(1) Die Auswahl der einzusetzenden Komponenten, Fabrikate und Hersteller erfolgt nach dem Angebot. Soweit im Angebot lediglich Leistungsdaten, technische Klassen oder Funktionsmerkmale, jedoch kein bestimmtes Fabrikat verbindlich benannt sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, gleichwertige Komponentenauszuwählen.
(2) Angaben zu bestimmten Fabrikaten und Typen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Ausführung. Der Auftragnehmer ist bemüht, die im Angebot benannten Komponenten einzusetzen; ein Anspruch auf ein bestimmtes Fabrikat besteht nur, soweit dieses ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
(3) Die für die Komponenten geltenden Herstellergarantien, Produkt- und Leistungsgarantien richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer tritt insoweit nicht selbst als Garantiegeber auf, sofern er nicht ausdrücklich und schriftlich eine eigene Garantie übernimmt. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt.
(4) Geringfügige, handelsübliche und dem Kunden zumutbare Abweichungen der gelieferten Komponenten in Farbe, Form, Abmessung, Gewicht, Oberfläche oder technischer Ausführung gegenüber Prospekten, Mustern oder Beschreibungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktion und den Wert nicht wesentlich beeinträchtigen.
(1) Ist der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge von Lieferengpässen, Produktionseinstellungen, Sortimentsänderungen, Insolvenz eines Herstellers, höherer Gewalt oder Störungen in der Lieferkette, an der rechtzeitigen Beschaffung der vorgesehenen Komponenten gehindert, so ist er berechtigt, anstelle der vorgesehenen Komponenten qualitativ und funktional gleichwertige oder höherwertige Komponenten eines anderen Herstellers zu liefern und einzubauen (Herstellerwechsel).
(2) Die Ersatzkomponente muss den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten technischen Anforderungen und Leistungsdaten mindestens gleichwertig entsprechen. Eine wesentliche Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung darf hiermit nicht verbunden sein. Führt der Herstellerwechsel zu einer höherwertigen Ausführung, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, hierfür einen Mehrpreis zu verlangen.
(3) Der Auftragnehmer wird den Kunden über einen Herstellerwechsel, der zu einer für den Kunden erkennbaren Abweichung führt, in Textform informieren. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher und ist mit dem Wechsel eine für ihn nicht unerhebliche Abweichung verbunden, so steht dem Verbraucher hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils ein Recht zur Ablehnung der Ersatzkomponente zu; in diesem Fall werden die Parteien eine einvernehmliche Lösung anstreben, andernfalls bestimmen sich die Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Führen Lieferengpässe zu einer Verzögerung der Ausführung, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzögerungen, die auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Lieferengpässen beruhen, sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.
(5) Ein Recht zum Herstellerwechsel besteht nicht, soweit ein bestimmtes Fabrikat ausdrücklich als verbindlich und ohne Austauschmöglichkeit vereinbart wurde und der Kunde ein berechtigtes, für den Auftragnehmer erkennbares Interesse gerade an diesem Fabrikat hat.
(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, im Rahmen der Ausführung technisch bedingte, dem Kunden zumutbare Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung vorzunehmen, soweit diese dem technischen Fortschritt dienen, zur Einhaltung gesetzlicher, normativer oder behördlicher Anforderungen erforderlich sind oder sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ergeben.
(2) Zulässig sind insbesondere Änderungen der Modul- oder Speicheranordnung, der Leitungsführung, der Kabelwege, der Positionierung von Komponenten sowie sonstiger Ausführungsdetails, soweit hierdurch die vertraglich geschuldete Funktion und der vereinbarte Leistungsumfang im Wesentlichen erhalten bleiben.
(3) Änderungen, die auf einer nachträglichen Änderung der gesetzlichen Vorgaben, der einschlägigen technischen Normen (insbesondere der VDE-Anwendungsregeln), der Anschlussbedingungen des Netzbetreibers oder behördlicher Auflagen beruhen, gelten als vertragsgemäß. Hieraus resultierende Mehr- oder Minderkosten werden nach den Regelungen über Änderungen und Nachträge behandelt.
(4) Der Auftragnehmer wird den Kunden über wesentliche technische Änderungen informieren. Änderungen, die die Optik, die Nutzbarkeit oder die Leistungsdaten nur unerheblich berühren, bedürfen keiner gesonderten Zustimmung des Kunden.
(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, so hat er dies dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung ausführbar ist, und dem Kunden die Auswirkungen auf Vergütung und Ausführungsfristen mitteilen.
(2) Änderungen und zusätzliche Leistungen (Nachträge) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung zu beginnen, bevor über die Änderung und deren Vergütung Einigkeit erzielt wurde, es sei denn, es handelt sich um zur Gefahrenabwehr unaufschiebbare Maßnahmen.
(3) Erweist sich während der Ausführung, dass zusätzliche, im Angebot nicht enthaltene Leistungen erforderlich werden, um die vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können (insbesondere infolge nicht erkennbarer bauseitiger Umstände), so wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich unterrichten und ein Nachtragsangebot unterbreiten. Bis zur Entscheidung des Kunden kann sich die Ausführung entsprechend verzögern.
(4) Die Vergütung für Nachträge und Zusatzleistungen bemisst sich nach den im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Preisen und Kalkulationsgrundlagen, soweit die geänderten oder zusätzlichen Leistungen hiernach bewertet werden können; im Übrigen richtet sich die Vergütung nach den üblichen Preisen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Beauftragung.
(5) Reduziert sich der Leistungsumfang aufgrund eines vom Kunden veranlassten Änderungsverlangens, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ersparte Aufwendungen anzurechnen; bereits verbindlich bestellte oder gefertigte, nicht anderweitig verwertbare Komponenten sind vom Kunden gleichwohl zu vergüten.
(1) Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen setzen regelmäßig die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber, die Eintragung in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sowie gegebenenfalls weitere behördliche Genehmigungen oder Anzeigen voraus. Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Anmeldung und die Kommunikation mit dem Netzbetreiber sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister.
(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Zählersetzung und der Freigabe der Anlage ist maßgeblich von der Bearbeitung durch den Netzbetreiber abhängig und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Verzögerungen, die auf der Bearbeitungsdauer, auf Auflagen oder auf Reduzierungsverlangen des Netzbetreibers oder einer Behörde beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die technische Anschlussfähigkeit der Anlage nach den geltenden technischen Anschlussbedingungen. Die Herstellung des eigentlichen Netzanschlusses, der Austausch oder die Setzung von Messeinrichtungen sowie etwaige Netzertüchtigungen obliegen dem Netzbetreiber und sind, soweit sie diesem obliegen, nicht Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers.
(4) Erfordert der Netzbetreiber oder eine Behörde Änderungen an der geplanten oder bereits errichteten Anlage, so gelten diese als technisch bedingte Änderungen; die Regelungen über technische Änderungsvorbehalte sowie über Änderungen und Nachträge finden entsprechende Anwendung.
(1) Nach Fertigstellung der geschuldeten Leistung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abnahme zu verlangen. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Über die Abnahme wird, soweit vereinbart oder vom Auftragnehmer gewünscht, ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem etwaige vorbehaltene Mängel festzuhalten sind. Nimmt der Kunde die Anlage in Nutzung, ohne die Abnahme zu erklären, gilt die Leistung mit Ablauf einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Die Inbetriebnahme der Anlage kann von der vorherigen Freigabe durch den Netzbetreiber sowie vom Vorliegen behördlicher Voraussetzungen abhängen. Kann die Inbetriebnahme aus solchen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar nach der Montage erfolgen, so berührt dies die Fälligkeit der Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen nicht.
(4) Der Auftragnehmer übergibt dem Kunden bei Abschluss die für den Betrieb erforderlichen Unterlagen und Dokumentationen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Datenblätter und – soweit geschuldet – Nachweise über die durchgeführte Inbetriebnahme. Eine Einweisung des Kunden in die Bedienung der Anlage erfolgt im vereinbarten Umfang.
(1) Sämtliche von der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, in Euro und beziehen sich auf den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung konkret beschriebenen Leistungsumfang. Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistung sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im gesondert vereinbarten Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen.
(2) Die im Angebot ausgewiesenen Preise gelten als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, es sei denn, es greift der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG (siehe hierzu den gesonderten Paragraphen). Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden die Preise als Bruttopreise unter Angabe des enthaltenen Umsatzsteuerbetrages bzw. des angewendeten Steuersatzes ausgewiesen.
(3) Soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst der genannte Preis die Lieferung und Montage der bezeichneten Komponenten (Photovoltaikmodule, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen/Ladeinfrastruktur, Energiemanagementsysteme) sowie die vereinbarten Installations-, Inbetriebnahme- und Anmeldeleistungen im beschriebenen Umfang.
(4) Nicht im Preis enthalten sind Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Zusätzlich beauftragte oder infolge nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers erforderliche Leistungen werden gesondert nach Aufwand oder nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
(5) Etwaige Preisangaben in Prospekten, Werbematerialien, auf der Website unter https://solindustrie.de oder in sonstigen allgemeinen Darstellungen sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(1) Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, ist dieser für die dort beschriebene Leistung verbindlich, vorbehaltlich der Regelungen zu Nachträgen, Mehr- und Minderleistungen sowie der Materialpreis- und Preisanpassungsklausel in diesen Bedingungen.
(2) Ein vereinbarter Festpreis setzt voraus, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere zu den örtlichen Gegebenheiten, zur Beschaffenheit des Daches, der Bausubstanz, der elektrischen Anlage sowie zu den Anschlussverhältnissen, zutreffen. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass diese Annahmen infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder aufgrund bei Angebotserstellung nicht erkennbarer Umstände nicht zutreffen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung des Festpreises zu verlangen.
(3) Ein Festpreis gilt nur für den Zeitraum seiner ausdrücklich angegebenen Bindungsfrist. Ist keine Bindungsfrist angegeben, gilt das Angebot für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum als bindend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
(4) Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb der Bindungsfrist an, ist der Auftragnehmer an die genannten Preise nicht mehr gebunden und kann ein aktualisiertes Angebot unterbreiten.
(1) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, sind im Preis nicht enthalten: Kosten für behördliche Genehmigungen und Gebühren, Kosten des Netzbetreibers für den Netzanschluss oder dessen Änderung, Kosten für einen Zählerwechsel oder Zählertausch, Kosten für einen erforderlichen Ausbau oder eine Ertüchtigung des Hausanschlusses sowie sonstige Kosten Dritter.
(2) Ebenfalls nicht im Preis enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich als Position aufgeführt, Kosten für die Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser, Sanitäreinrichtungen, Lager- und Stellflächen sowie für die Entsorgung von Bauschutt und Verpackungsmaterial über die üblichen Montageabfälle hinaus.
(3) Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Montage aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht ungehindert durchgeführt werden kann (z. B. verstellte Zugänge, nicht geräumte Arbeitsbereiche, nicht rechtzeitige Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten), trägt der Auftraggeber. Wartezeiten und vergebliche Anfahrten können nach den vereinbarten oder ortsüblichen Sätzen gesondert berechnet werden.
(4) Sofern für die Ausführung der Arbeiten der Zutritt zu Nachbargrundstücken oder deren Nutzung erforderlich ist, obliegt es dem Auftraggeber, die hierfür erforderlichen Zustimmungen einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht im Preis enthalten.
(1) Die Bereitstellung, Auf- und Abbau sowie Vorhaltung eines Gerüstes sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich als Position ausgewiesen ist. Andernfalls werden erforderliche Gerüstarbeiten gesondert nach Aufwand oder nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
(2) Ist ein Gerüst im Preis enthalten, so bezieht sich dies auf eine übliche Standzeit, die zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich ist. Verlängert sich die Standzeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so können die Mehrkosten der verlängerten Vorhaltung gesondert berechnet werden.
(3) Erfordert die Ausführung der Arbeiten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Gebäudehöhe, Dachneigung, Zugänglichkeit, Gewicht oder Abmessungen der zu transportierenden Komponenten) den Einsatz eines Krans, einer Hebebühne, eines Autokrans oder vergleichbarer Hebe- und Fördereinrichtungen, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nur dann im Preis enthalten, wenn sie ausdrücklich als Position ausgewiesen sind.
(4) Die Notwendigkeit von Gerüst-, Kran- oder Hebearbeiten kann sich in Einzelfällen erst bei der Ausführung vor Ort herausstellen, insbesondere wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den dem Angebot zugrunde gelegten Angaben abweichen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.
(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die für die Aufstellung von Gerüst, Kran oder Hebeeinrichtungen erforderlichen Flächen frei zugänglich, tragfähig und geeignet sind. Für Schäden, die durch mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes oder durch verdeckte, nicht angezeigte Leitungen und Einbauten entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(1) Erdarbeiten, Grabungsarbeiten, Kernbohrungen, Durchbrüche, Fundamentarbeiten, Wanddurchführungen sowie Wiederherstellungs-, Verputz-, Maler- und sonstige Nebengewerkleistungen sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Position ausgewiesen sind.
(2) Vor Durchführung von Erd- und Grabungsarbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Verlauf sämtlicher im Arbeitsbereich befindlicher erdverlegter Leitungen, Rohre, Kabel und sonstiger Einbauten (z. B. Gas-, Wasser-, Strom-, Telekommunikations- und Abwasserleitungen, Drainagen) vollständig und zutreffend mitzuteilen. Für Schäden an nicht oder unrichtig angezeigten Einbauten haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
(3) Erschwernisse bei Erdarbeiten, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren, insbesondere Fels, Bauschutt, Grundwasser, Altlasten, kontaminiertes Erdreich oder besondere Bodenverhältnisse, berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung sowie gegebenenfalls der Ausführungsfristen.
(4) Die fachgerechte Entsorgung von Aushubmaterial, kontaminiertem Erdreich oder sonstigen im Zuge der Arbeiten anfallenden Stoffen ist, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht Bestandteil der Leistung und wird gesondert berechnet.
(5) Die Wiederherstellung von Oberflächen (z. B. Pflaster, Rasen, Bepflanzung, Bodenbeläge) in den ursprünglichen Zustand ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer lediglich ein ordnungsgemäßes Verfüllen bzw. Verschließen der Arbeitsstellen.
(1) Auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der wesentlichen Komponenten und der Speicher findet der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent (Nullsteuersatz) gemäß § 12 Abs. 3 UStG Anwendung, sofern und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Leistungserbringung erfüllt sind.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist insbesondere, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird, oder dass die weiteren in § 12 Abs. 3 UStG genannten Tatbestandsvoraussetzungen (insbesondere zur installierten Bruttoleistung) vorliegen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Beurteilung der Voraussetzungen des Nullsteuersatzes erforderlichen Angaben und Nachweise wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Art und Nutzung des Gebäudes sowie zu Eigentums- und Belegenheitsverhältnissen. Der Auftragnehmer darf im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG nicht oder nicht vollständig vor, so unterliegt die Leistung dem jeweils gesetzlich geltenden Regelsteuersatz. Ein hierauf entfallender Umsatzsteuerbetrag ist vom Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Nettopreis zu tragen.
(5) Stellt sich nachträglich, insbesondere aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, heraus, dass der Nullsteuersatz zu Unrecht angewandt wurde, so ist der Auftragnehmer berechtigt und im Verhältnis zur Finanzverwaltung verpflichtet, die geschuldete Umsatzsteuer nachzuberechnen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Nachzahlung des entsprechenden Umsatzsteuerbetrages verpflichtet.
(6) Für andere Gewerke und Leistungen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 UStG unterfallen (insbesondere Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur, soweit gesetzlich nicht erfasst, sowie sonstige Bau- und Nebenleistungen), gilt der jeweils gesetzlich maßgebliche Umsatzsteuersatz.
(1) Die dem Angebot zugrunde gelegten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Einkaufs-, Material-, Energie-, Transport- und Lohnkosten sowie den zu diesem Zeitpunkt bekannten steuerlichen und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt: Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Leistungszeitpunkt die für die Leistung maßgeblichen Einkaufs-, Material- oder Lohnkosten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, um mehr als einen unerheblichen Anteil, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend der tatsächlichen Kostenveränderung angemessen anzupassen, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Leistung mehr als vier Monate liegen.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist eine Preisanpassung nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen möglich. Eine einseitige Preisanpassung durch den Auftragnehmer ist gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen, soweit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen; im Übrigen bleibt es bei einem vereinbarten Festpreis, vorbehaltlich einvernehmlicher Anpassung bei nachträglichen Änderungswünschen.
(4) Beruht die Kostenerhöhung auf einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Abgaben, so ist der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Satz maßgeblich; eine entsprechende Anpassung erfolgt unabhängig von den Fristen der vorstehenden Absätze.
(5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine beabsichtigte Preisanpassung rechtzeitig und unter Angabe der Gründe sowie des Umfangs der Kostenveränderung informieren. Übersteigt die Preisanpassung gegenüber Verbrauchern, soweit eine solche gesetzlich zulässig ist, einen erheblichen Umfang, steht dem Verbraucher ein Recht zur Lösung vom Vertrag im gesetzlichen Rahmen zu.
(1) Die Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung des Auftragnehmers durch seine Vorlieferanten, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende Belieferung nicht zu vertreten hat.
(2) Ist ein angebotenes Produkt zum Zeitpunkt der Ausführung nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ein gleichwertiges Produkt mindestens gleicher Qualität und Funktion zu liefern und einzubauen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Etwaige Preisunterschiede werden angemessen berücksichtigt.
(3) Wird die Leistung aufgrund höherer Gewalt, Lieferkettenstörungen, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände dauerhaft unmöglich, so werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten in dem betroffenen Umfang frei; bereits erbrachte Teilleistungen sind angemessen zu vergüten.
(1) Ein vom Auftragnehmer erstellter Kostenvoranschlag stellt eine fachmännische, jedoch unverbindliche Einschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten dar, sofern nicht ausdrücklich eine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags übernommen oder ein Festpreis vereinbart wurde.
(2) Wird die Leistung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags ohne Gewährübernahme ausgeführt und stellt sich heraus, dass eine wesentliche Überschreitung des veranschlagten Betrages unvermeidlich ist, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich anzeigen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe des § 650 BGB berechtigt.
(3) Im Falle einer solchen Kündigung steht dem Auftragnehmer ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu.
(4) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist im Zweifel unentgeltlich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine Vergütung für die Erstellung des Kostenvoranschlags vereinbart. Eine solche Vergütung wird bei nachfolgender Beauftragung auf den Werklohn angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(1) Die im Angebot genannten Preise beruhen, soweit ein Vor-Ort-Aufmaß noch nicht stattgefunden hat, auf den Angaben des Auftraggebers sowie auf allgemein zugänglichen Informationen und stellen insoweit eine vorläufige Kalkulationsgrundlage dar.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Ausführungsbeginn ein Vor-Ort-Aufmaß durchzuführen, das auch die Anfertigung von Fotoaufnahmen des Daches, der Fassade, der Zähler- und Anschlussanlage sowie der örtlichen Gegebenheiten, gegebenenfalls einschließlich Drohnenaufnahmen des Daches, umfassen kann. Diese Dokumentation dient der technischen Planung und der Verifizierung der Kalkulationsgrundlagen.
(3) Ergibt das Vor-Ort-Aufmaß, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den dem vorläufigen Angebot zugrunde gelegten Annahmen abweichen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angepasstes Angebot zu unterbreiten. Der Auftraggeber ist an ein vorläufiges Angebot vor Durchführung des Aufmaßes nicht gebunden und umgekehrt.
(4) Kommt nach Durchführung eines vereinbarten Vor-Ort-Aufmaßes kein Vertrag zustande, kann der Auftragnehmer eine hierfür gesondert und im Voraus vereinbarte angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist das Aufmaß unentgeltlich.
(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs oder werden zusätzliche Leistungen erforderlich, so bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung (Nachtrag). Der Auftragnehmer wird die durch die Änderung entstehenden Mehr- oder Minderkosten sowie etwaige Auswirkungen auf die Ausführungsfristen darlegen.
(2) Zusätzliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Herstellung des Werkes unabweisbar erforderlich sind und die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren, werden dem Auftraggeber vor ihrer Ausführung angezeigt und nach Aufwand oder gesonderter Vereinbarung vergütet, es sei denn, ihre vorherige Anzeige ist aus Gründen der Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung nicht möglich.
(3) Entfallen vereinbarte Leistungen, so wird die Vergütung um die ersparten Kosten angemessen gemindert. Ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Nachträge und Änderungsvereinbarungen sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung wegen Formmangels ist ausgeschlossen; mündlich getroffene Vereinbarungen bleiben wirksam.
(1) Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung die gesetzlich geltenden Steuersätze oder werden neue öffentlich-rechtliche Abgaben eingeführt, die die vertragsgegenständliche Leistung betreffen, so gilt der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebliche Satz.
(2) Ein sich hieraus ergebender Mehrbetrag ist vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen und mit der jeweiligen Rechnung fällig. Ein sich ergebender Minderbetrag ist zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen.
(3) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung oder dem Wegfall des Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG und gehen als speziellere Regelung insoweit den allgemeinen Bestimmungen zur Preisanpassung vor.
(1) Sämtliche von der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, als Nettopreise zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Gesamtpreis.
(2) Der vereinbarte Preis umfasst die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen und Komponenten (insbesondere Photovoltaikmodule, Batteriespeicher, Wechselrichter, Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur, Energiemanagementsysteme sowie die zugehörige Montage- und Installationsleistung). Nicht ausdrücklich benannte Leistungen, insbesondere behördlich veranlasste Zusatzarbeiten, Erd-, Gerüst-, Elektro- oder Zimmererarbeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs, sind gesondert zu vergüten.
(3) Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden die Preise als Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. Soweit auf die Lieferung und Installation bestimmter Anlagen der Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG Anwendung findet, wird dies gesondert kenntlich gemacht.
(4) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist, für die Dauer von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer zur Anpassung des Angebots berechtigt.
(1) Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vorbehaltlose Eingang des Betrages auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Auftragnehmers.
(2) Die Schlussrechnung wird nach vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistung und Abnahme erstellt. Etwaig geleistete Abschlags- und Vorauszahlungen werden in der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form (insbesondere als PDF-Dokument oder als E-Rechnung im strukturierten Format) zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit dem elektronischen Rechnungsversand einverstanden.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag endgültig und vorbehaltlos verfügen kann. Bei Zahlung durch Scheck oder sonstige nicht sofort verfügbare Zahlungsmittel gilt die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung als erbracht.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen für nachweislich erbrachte und vertragsgemäße Teilleistungen zu verlangen. Die Höhe und die Fälligkeit der einzelnen Abschläge richten sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsplan, der sich am Baufortschritt orientiert.
(2) Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Zahlungsplan insbesondere die folgende Staffelung vorsehen: eine erste Abschlagszahlung bei Auftragserteilung beziehungsweise vor Materialbestellung, eine weitere Abschlagszahlung bei Anlieferung der wesentlichen Komponenten auf die Baustelle, eine weitere Abschlagszahlung nach Abschluss der Montage- und Installationsarbeiten sowie die Schlusszahlung nach Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage.
(3) Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern richten sich Umfang und Zeitpunkt von Abschlags- und Vorauszahlungen nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach § 632a BGB sowie den Regelungen über Verbraucherbauverträge (§§ 650i ff. BGB). Abschlagszahlungen dürfen nur in Höhe des Wertes der vom Auftraggeber erlangten und nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen verlangt werden.
(4) Der Auftragnehmer wird die für die Abschlagsforderung maßgeblichen Leistungen in einer prüffähigen Aufstellung nachvollziehbar darlegen. Bei Verbraucherbauverträgen wird die erste Abschlagszahlung die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen nicht überschreiten; eine etwaig zu leistende Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel bleibt hiervon unberührt.
(5) Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abschlagszahlung. Bei wesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung, im Regelfall das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, zurückzuhalten.
(6) Die Leistung von Abschlagszahlungen bewirkt keine Abnahme der bezahlten Teilleistungen und stellt kein Anerkenntnis der mangelfreien Ausführung dar.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei Sonderanfertigungen, bei besonders hochwertigen oder termingebunden zu beschaffenden Komponenten sowie bei Auftraggebern ohne hinreichenden Bonitätsnachweis, eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.
(2) Verlangt der Auftragnehmer eine Vorauszahlung, so beginnt die Ausführungsfrist frühestens mit dem vollständigen Eingang der Vorauszahlung. Etwaige hierdurch bedingte Verzögerungen im Ausführungszeitraum hat der Auftraggeber zu vertreten, sofern die Verzögerung auf einer verspäteten Vorauszahlung beruht.
(3) Bei Verbraucherverträgen wird der Auftragnehmer Vorauszahlungen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen und gegen entsprechende Sicherheitsleistung im Sinne des § 650m BGB verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies erfordern.
(1) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt dies nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Absatz 3 BGB).
(2) Unabhängig von der vorgenannten Regelung kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Auftragnehmers nicht leistet oder wenn für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart ist.
(3) Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen einschließlich etwaiger Verzugsschäden zurückzustellen und die Fortsetzung der Arbeiten von der Zahlung abhängig zu machen.
(4) Befindet sich der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, so werden sämtliche offenen Forderungen des Auftragnehmers aus der bestehenden Geschäftsbeziehung sofort fällig, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(1) Während des Verzugs ist die Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern fünf Prozentpunkte, bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB.
(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Auftragnehmer bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass diesem infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so hat der Auftragnehmer im Falle des Verzugs des Auftraggebers mit einer Entgeltforderung zusätzlich Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Absatz 5 BGB. Diese Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jede berechtigte Mahnung nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Mahnkostenpauschale zu verlangen, deren Höhe sich am tatsächlich entstandenen Aufwand orientiert und die dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens offensteht.
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist oder soweit sie in einem rechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung des Auftragnehmers steht.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Beschränkungen der Aufrechnung und der Zurückbehaltung gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, soweit dieselbe Vertragsleistung betroffen ist; insoweit bleiben die gesetzlichen Rechte, insbesondere die Rechte des Verbrauchers, unberührt.
(4) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. Bei wesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Zurückbehaltung eines angemessenen, dem Mangel entsprechenden Teils der Vergütung berechtigt.
(1) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, soweit dies im Einzelvertrag, im Angebot oder in der Rechnung ausdrücklich und in bestimmter Höhe schriftlich vereinbart wurde. Ein allgemeiner Anspruch auf Skonto besteht nicht.
(2) Ein vereinbarter Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche früheren fälligen Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig ausgeglichen sind und der Auftraggeber sich nicht mit anderen Zahlungen in Verzug befindet.
(3) Der Skontoabzug ist nur zulässig, wenn die Zahlung innerhalb der vereinbarten Skontofrist vollständig und vorbehaltlos beim Auftragnehmer eingegangen ist. Maßgeblich ist auch insoweit der Zeitpunkt der endgültigen Verfügbarkeit des Betrages für den Auftragnehmer.
(4) Ein zu Unrecht in Anspruch genommener Skontoabzug kann vom Auftragnehmer nachgefordert werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den zu Unrecht abgezogenen Betrag als offene Restforderung zu behandeln.
(1) Zahlungen sind grundsätzlich durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus weitere Zahlungsmittel oder Zahlungsdienste anbieten; die Auswahl des Zahlungsmittels obliegt in diesem Fall der Vereinbarung der Parteien.
(2) Bei der Abwicklung von Zahlungen kann sich der Auftragnehmer externer Zahlungsdienstleister oder Kreditinstitute bedienen. In diesem Zusammenhang können personenbezogene Daten des Auftraggebers, insbesondere Name, Rechnungsdaten und Kontoinformationen, an den jeweiligen Zahlungsdienstleister übermittelt werden, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. Einzelheiten der Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(3) Etwaige durch das gewählte Zahlungsmittel verursachte Entgelte, Gebühren oder Rücklastschriftkosten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber, soweit deren Berechnung gesetzlich zulässig ist. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten insoweit die gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere § 270a BGB.
(4) Wird eine dem Auftragnehmer erteilte Einzugsermächtigung oder ein SEPA-Lastschriftmandat mangels Kontodeckung oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht eingelöst, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Rücklastschrift- und Bearbeitungskosten in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie während der Vertragslaufzeit eine Prüfung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des Auftraggebers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zu diesem Zweck kann der Auftragnehmer Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere bei der Creditreform oder vergleichbaren Auskunfteien, einholen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Ergibt die Bonitätsprüfung Anhaltspunkte für eine mangelnde Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung von einer Vorauszahlung, einer Sicherheitsleistung oder einer sonstigen angemessenen Absicherung abhängig zu machen.
(3) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind und die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gefährden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Bonitätsprüfung, insbesondere zu Art, Umfang und Rechtsgrundlage der Datenübermittlung an Auskunfteien, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(1) Die gelieferten und montierten Komponenten und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Beträge im Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich zulässig ist und die Sache nicht durch feste Verbindung mit dem Gebäude wesentlicher Bestandteil im Sinne der §§ 946, 947 BGB geworden ist.
(2) Bei Rechtsgeschäften mit Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, sofern Dritte auf die Ware zugreifen, insbesondere im Falle einer Pfändung.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist und, soweit gesetzlich erforderlich, nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, soweit eine Rücknahme technisch und rechtlich möglich ist.
(1) Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs oder wird eine Anpassung der Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen erforderlich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
(2) Treten zwischen Vertragsschluss und Ausführung erhebliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Änderungen der Material-, Beschaffungs- oder Lohnkosten ein, so sind die Parteien bei Verträgen mit einem Leistungszeitraum von mehr als vier Monaten verpflichtet, über eine angemessene Anpassung des Preises zu verhandeln. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt eine Preisanpassung nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln erfüllt sind.
(3) Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, durch nicht offengelegte bauliche Gegebenheiten oder durch verzögerte Mitwirkungshandlungen entstehen, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
(4) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen die hierfür anfallende Vergütung, soweit möglich, vorab mitteilen und dessen Zustimmung einholen.
(1) Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, in Textform gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen und zu begründen.
(2) Die Erhebung von Einwendungen entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung des unstreitigen Teils der Rechnungsforderung.
(3) Rechnungen des Auftragnehmers gelten als prüffähig, wenn sie die erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis nachvollziehbar ausweisen. Der Auftragnehmer wird auf begründetes Verlangen ergänzende Nachweise zu einzelnen Rechnungspositionen vorlegen.
(4) Das Unterlassen einer fristgerechten Beanstandung führt nicht zum Verlust berechtigter Einwendungen, kann jedoch bei der Beurteilung eines Zahlungsverzugs und eines etwaigen Mitverschuldens berücksichtigt werden.
(1) Angaben des Auftragnehmers zu Liefer-, Leistungs- und Montageterminen sowie zu Ausführungsfristen sind stets unverbindlich und dienen der ungefähren zeitlichen Orientierung, es sei denn, ein Termin oder eine Frist ist im Einzelfall ausdrücklich und in Textform als verbindlich vereinbart oder zugesagt worden. Allgemeine Ankündigungen in Angeboten, Prospekten, auf der Website des Auftragnehmers (https://solindustrie.de) oder in sonstigen Werbematerialien begründen keine verbindlichen Fristen.
(2) Vereinbarte Fristen und Termine beziehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf den Beginn der jeweiligen Leistung und nicht auf deren Abschluss. Bei der Angabe von Zeiträumen (z. B. „Kalenderwoche" oder „Monat") gilt der Termin als eingehalten, wenn die Leistung innerhalb des angegebenen Zeitraums begonnen bzw. die Ware innerhalb dieses Zeitraums versandbereit gemeldet oder ausgeliefert wird.
(3) Der Lauf einer vereinbarten Liefer- oder Ausführungsfrist beginnt nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrags, nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Verzögert sich die Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich die Fristen entsprechend, ohne dass es einer erneuten Terminvereinbarung bedarf.
(4) Nachträgliche, vom Auftraggeber veranlasste Änderungswünsche, Erweiterungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Anforderungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen; der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die voraussichtliche Auswirkung auf den Zeitplan informieren.
(1) Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Hierzu gehören insbesondere die Gewährung eines gefahrlosen, ungehinderten Zugangs zum Montageobjekt, die Bereitstellung geeigneter Stell-, Lager- und Arbeitsflächen, die Bereitstellung von Baustrom und Wasser sowie die rechtzeitige Beibringung erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, statischer Nachweise und behördlicher Erlaubnisse, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer obliegt.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die baulichen, elektrotechnischen und sonstigen tatsächlichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage, des Batteriespeichers, der Wärmepumpe, der Wallbox/Ladeinfrastruktur oder des Energiemanagementsystems am vereinbarten Termin vorliegen. Stellt sich bei Anlieferung oder Montagebeginn heraus, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zurückzustellen; hierdurch entstehende Wartezeiten, Mehraufwände und Fehlfahrten sind vom Auftraggeber nach den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach den üblichen Vergütungssätzen, zu erstatten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Montage benötigten Örtlichkeiten (insbesondere Dachflächen, Zählerschrank, Hausanschlussraum, Aufstellorte) rechtzeitig zugänglich und frei von Hindernissen zu halten sowie den Auftragnehmer über besondere Gefahren, verdeckte Leitungen, Asbest oder sonstige Schadstoffe, statische Besonderheiten und sonstige für die Ausführung erhebliche Umstände unaufgefordert und in Textform zu unterrichten.
(4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung oder mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug oder unterbleibt die Ausführung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm entstehenden Mehraufwendungen einschließlich etwaiger Vorhaltekosten zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.
(1) Vor Ausführung der Montage kann der Auftragnehmer ein Vor-Ort-Aufmaß durchführen, um die tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere Dach-, Flächen- und Anschlussverhältnisse, zu erfassen. Die im Rahmen des Aufmaßes gewonnenen Erkenntnisse können zu einer Anpassung des Leistungsumfangs, der Ausführungsplanung und des Zeitplans führen.
(2) Zur Dokumentation und Planung können im Rahmen des Aufmaßes Foto- und Videoaufnahmen, einschließlich Aufnahmen mittels unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen), angefertigt werden. Der Auftraggeber wird über die vorgesehene Anfertigung solcher Aufnahmen informiert; Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(3) Vereinbarte Aufmaß- und Montagetermine sind vom Auftraggeber einzuhalten. Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, hat er dies unverzüglich, spätestens jedoch bis zu dem gesondert vereinbarten Vorlauf, in Textform mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen für Anfahrt und Personalvorhaltung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
(4) Der Auftragnehmer ist bemüht, ihm bekannt gewordene Terminverschiebungen frühzeitig anzukündigen. Eine kurzfristige Verschiebung von Montageterminen aus witterungsbedingten, sicherheitsrelevanten oder betrieblichen Gründen bleibt vorbehalten; hierdurch entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche, sofern der Auftragnehmer die Verschiebung nicht zu vertreten hat.
(1) Der Auftragnehmer gerät hinsichtlich verbindlich vereinbarter Termine erst in Verzug, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen. Ist für die Leistung ein verbindlicher Termin nach dem Kalender bestimmt, bedarf es zur Begründung des Verzugs keiner Mahnung; im Übrigen tritt Verzug nur nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Mahnung ein.
(2) Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlichen Termin oder eine verbindliche Frist, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung in Textform zu setzen. Die Nachfrist beträgt, soweit nicht besondere Umstände eine andere Bemessung erfordern, mindestens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung.
(3) Erst nach fruchtlosem Ablauf der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Rechte wegen Verzugs geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten oder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Bestimmungen dieser AGB zur Haftung und zur Haftungsbegrenzung bleiben hiervon unberührt.
(4) Die vorstehenden Nachfristerfordernisse gelten nicht in den gesetzlich anerkannten Fällen der Entbehrlichkeit der Fristsetzung, insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung des Auftragnehmers oder wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(1) Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs haftet dieser nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der in diesen AGB getroffenen Haftungsregelungen. Für Schäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und die keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Verlangt der Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerung Ersatz eines pauschalierten Verzögerungsschadens, so ist dieser, soweit nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird und soweit gesetzlich zulässig, auf einen angemessenen Anteil des Auftragswertes je vollendeter Woche der Verzögerung begrenzt. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(3) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Haftungsregelungen dieser AGB. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende und durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbare Umstände befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur termin- und fristgerechten Leistung. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(2) Als höhere Gewalt und diesen gleichstehende Ereignisse gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Hochwasser, Erdbeben, Feuer, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Aufruhr, hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien einschließlich behördlicher Schutzmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Transportverzögerungen, Verkehrsstörungen sowie flächendeckende Arbeitskämpfe wie Streik und rechtmäßige Aussperrung, sowet der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich unterrichten, sobald ihm dies möglich und zumutbar ist, und sich in angemessenem Umfang um die Beseitigung der Behinderung sowie um Alternativen bemühen.
(4) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate ununterbrochen an oder steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass es länger als drei Monate andauern wird, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen der durch höhere Gewalt bedingten Verzögerung oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer die Behinderung nicht zu vertreten hat.
(1) Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht zeitweilig befreit, wenn und soweit er selbst von seinen Vorlieferanten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt), sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die ausbleibende Belieferung nicht auf einem von ihm zu vertretenden Beschaffungsverschulden beruht.
(2) Störungen der Lieferkette, insbesondere unvorhersehbare Verknappungen von Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Speicherzellen, Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, Halbleiterbauteilen oder sonstigen Komponenten, verlängern die Liefer- und Ausführungsfristen um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine solche Störung sowie über deren voraussichtliche Auswirkung auf den Zeitplan unverzüglich informieren.
(3) Wird die geschuldete Leistung infolge einer nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferkettenstörung dauerhaft unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei; bereits erbrachte Gegenleistungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückgewährt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber anstelle der nicht verfügbaren Komponente ein gleichwertiges oder höherwertiges Produkt anderer Herkunft anzubieten; § zur Ersatzlieferung bleibt unberührt.
(4) Der Selbstbelieferungsvorbehalt begründet keine Befreiung, soweit der Auftragnehmer die Nichtverfügbarkeit zu vertreten hat, insbesondere weil er es unterlassen hat, sich bei Vertragsschluss um eine ausreichende und rechtzeitige Bevorratung oder Beschaffung zu bemühen.
(1) Ist eine im Angebot bezeichnete Komponente zum Zeitpunkt der Ausführung nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine in Funktion, Qualität und Leistung mindestens gleichwertige Komponente eines anderen Herstellers oder Typs zu verwenden, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist und der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck sowie die zugesagten technischen Eckdaten der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt werden.
(2) Handelsübliche, technisch bedingte oder auf gesetzlichen bzw. normativen Vorgaben beruhende Abweichungen in Bauform, Farbe, Maßen, Gewicht und Ausstattung sowie herstellerseitige Modell- und Produktpflegeänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.
(3) Führt die Verwendung einer Ersatzkomponente zu einer nicht nur unerheblichen Änderung der vereinbarten Vergütung oder wesentlicher Leistungsmerkmale, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vorab in Textform unterrichten; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(1) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung bzw. Ausführung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche, nicht unerhebliche Kosten entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(2) Zulässige Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert abgenommen und nach den Bestimmungen dieser AGB gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Regelungen zur Abnahme, zum Gefahrübergang und zur Fälligkeit gelten für jede Teilleistung entsprechend.
(3) Eine Zurückweisung einer für sich funktionsfähigen und vertragsgemäßen Teilleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unbillig wäre und die Vertragserfüllung im Übrigen gewährleistet bleibt.
(1) Ist die Leistung des Auftragnehmers von Vorleistungen des Auftraggebers oder von Vorleistungen Dritter, insbesondere anderer Handwerks- oder Fachbetriebe, abhängig, so setzt die termingerechte Ausführung voraus, dass diese Vorleistungen mangelfrei, vollständig und rechtzeitig erbracht sind. Verzögern sich Vorleistungen, verlängern sich die Fristen des Auftragnehmers entsprechend.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorleistungen Dritter auf ihre Eignung und Mangelfreiheit hin zu überprüfen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart oder nach den anerkannten Regeln der Technik im Rahmen seiner Prüf- und Hinweispflicht geboten ist. Erkennt der Auftragnehmer Umstände, die einer ordnungsgemäßen Ausführung entgegenstehen, so wird er den Auftraggeber hierauf in Textform hinweisen.
(3) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen unter Zwischenschaltung von Nachunternehmern, so bleibt er dem Auftraggeber gegenüber für die vertragsgemäße Ausführung verantwortlich. Die Auswahl geeigneter Nachunternehmer obliegt dem Auftragnehmer.
(4) Muss der Auftragnehmer wegen fehlender, verspäteter oder mangelhafter Vorleistungen Arbeiten wiederholen, unterbrechen oder erneut anfahren, so sind die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen vom Auftraggeber zu erstatten, sofern der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
(1) Umstände, die den Fortgang der Montage behindern oder unterbrechen und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere nachträglich zutage tretende bauliche, statische oder technische Hindernisse, verdeckte Mängel des Bestandes, unzutreffende Angaben des Auftraggebers oder das Fehlen behördlicher Genehmigungen, berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verschiebung der Ausführung und der vereinbarten Termine.
(2) Der Auftragnehmer wird eine Behinderung, ihre voraussichtliche Dauer und ihre Auswirkungen auf den Ausführungszeitplan unverzüglich in Textform anzeigen, sobald ihm dies möglich ist. Der Auftraggeber wird an der Beseitigung der Behinderung im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten mitwirken.
(3) Für die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Behinderung oder Unterbrechung entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Wartezeiten, erneute Anfahrten, Vorhaltung von Personal und Gerät sowie für die Sicherung bereits erbrachter Leistungen, hat der Auftraggeber Ersatz nach den vereinbarten, hilfsweise nach den ortsüblichen Sätzen zu leisten.
(1) Nimmt der Auftraggeber eine vertragsgemäß angebotene Leistung nicht zu dem vereinbarten Termin ab oder verweigert er die Abnahme ohne berechtigten Grund, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm durch den Verzug entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere für Lagerung, Sicherung und erneute Bereitstellung, zu verlangen.
(2) Befindet sich der Auftraggeber in Annahme- oder Mitwirkungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bestellte Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers in geeigneter Weise einzulagern oder einlagern zu lassen. Mit Beginn des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
(3) Der Auftragnehmer ist im Fall eines länger andauernden Annahme- oder Mitwirkungsverzugs berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vornahme der Abnahme oder der Mitwirkungshandlung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
(1) Mit ordnungsgemäßer Fertigstellung der geschuldeten Leistung wird die Abnahme fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß erbrachte, nicht mit wesentlichen Mängeln behaftete Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; die Rechte des Auftraggebers wegen solcher Mängel bleiben unberührt.
(2) Nimmt der Auftraggeber eine abnahmereife Leistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, obgleich er hierzu verpflichtet ist, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen. Einer förmlichen Abnahme steht die Inbetriebnahme oder bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Anlage durch den Auftraggeber gleich, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Mit der Abnahme oder der ihr gleichstehenden Ingebrauchnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei reinen Lieferungen ohne Montage bestimmt sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften und den hierzu getroffenen Regelungen dieser AGB.
(4) Termine für Netzanmeldung, Zählersetzung und Inbetriebnahme hängen von der Mitwirkung des zuständigen Netzbetreibers sowie von Eintragungen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ab und liegen insoweit außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers. Verzögerungen, die auf Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers, behördlicher Stellen oder Dritter beruhen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und begründen keinen Verzug.
(1) Die ordnungsgemäße, termingerechte und wirtschaftliche Erbringung der von der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin") geschuldeten Leistungen im Bereich Photovoltaik, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen bzw. Ladeinfrastruktur sowie Energiemanagement-/EMS-Systeme setzt eine umfassende und rechtzeitige Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde ist verpflichtet, alle in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen zu schaffen, die für eine störungsfreie Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.
(2) Die in diesen Bestimmungen aufgeführten Mitwirkungspflichten stellen echte Rechtspflichten des Kunden und nicht bloße Obliegenheiten dar, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen gelten sie als Obliegenheiten, deren Verletzung die in diesen Bedingungen sowie in den §§ 293 ff., 642, 643 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen auslöst.
(3) Sämtliche Mitwirkungsleistungen erbringt der Kunde unentgeltlich und rechtzeitig, das heißt so frühzeitig, dass die Auftragnehmerin ihre Leistungen ohne Behinderung, Wartezeit oder Umdisposition erbringen kann. Maßgeblich ist der jeweils vereinbarte oder nach dem Bauablauf objektiv erforderliche Zeitpunkt.
(4) Der Kunde benennt der Auftragnehmerin vor Ausführungsbeginn einen bevollmächtigten Ansprechpartner sowie dessen Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail). Dieser ist berechtigt und in der Lage, die im Rahmen der Ausführung erforderlichen Entscheidungen, Freigaben und Auskünfte verbindlich und ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen.
(5) Erkennt der Kunde, dass er eine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung sowie deren Ursache mitzuteilen.
(1) Der Kunde gewährt der Auftragnehmerin, ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen sowie den von ihr eingesetzten Nachunternehmern und Subunternehmern während der üblichen Arbeitszeiten und im erforderlichen Umfang auch darüber hinaus ungehinderten, sicheren und unentgeltlichen Zugang zum Grundstück, zum Gebäude, zu den betroffenen Innenräumen (insbesondere Technik-, Keller-, Haustechnik- und Zählerräume), zum Dachboden sowie zu allen Dach-, Fassaden- und Montageflächen.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Ausführung erforderlichen Zufahrten, Zugänge, Treppenhäuser, Aufzüge und Stellflächen frei, benutzbar und tragfähig sind und dass ein Anliefern und Verbringen von Material, Werkzeug, Gerüsten, Hebe- und Krantechnik zum Montageort möglich ist. Etwaige Halte-, Park- oder Nutzungsgenehmigungen im öffentlichen Verkehrsraum sowie deren Kosten trägt und beschafft der Kunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Steht das Objekt nicht im Alleineigentum des Kunden oder werden Rechte Dritter (etwa Miteigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermieter, Mieter, Nachbarn) berührt, so hat der Kunde auf eigene Kosten und Verantwortung sämtliche erforderlichen Zustimmungen, Vollmachten und Gestattungen einzuholen und der Auftragnehmerin auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie für die Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Miet- oder Pachtobjekten.
(4) Der Kunde weist die Auftragnehmerin vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahrenquellen, verdeckt verlegten Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Datenleitungen), Schadstoffbelastungen (etwa Asbest, künstliche Mineralfasern), statische Besonderheiten sowie sonstige Umstände hin, die für die sichere Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sind.
(5) Der Kunde sorgt dafür, dass sich während der Arbeiten, insbesondere im Bereich der Dach-, Höhen- und Elektroarbeiten, keine unbeteiligten Personen, namentlich Kinder und Haustiere, im Gefahrenbereich aufhalten, und trifft die hierfür erforderlichen Absperrungs- und Sicherungsmaßnahmen in seinem Verantwortungsbereich.
(1) Der Kunde stellt der Auftragnehmerin für die Dauer der Ausführung an geeigneter, nahe gelegener Stelle unentgeltlich einen ordnungsgemäß abgesicherten Anschluss für Baustrom (230 V/400 V) in ausreichender Leistung sowie einen Wasseranschluss zur Verfügung.
(2) Die Kosten für den Verbrauch von Strom und Wasser während der Ausführung trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die bauseits vorhandene Elektroinstallation, insbesondere Zählerplatz, Unterverteilung und Hausanschluss, für die vorgesehenen Arbeiten und den Betrieb der zu installierenden Anlagen geeignet, mangelfrei und normgerecht ist. Ist eine Ertüchtigung, Anpassung oder Erneuerung erforderlich, so ist diese, soweit nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags, vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen.
(4) Auf Verlangen der Auftragnehmerin und soweit nach Art und Umfang der Arbeiten erforderlich, stellt der Kunde geeignete sanitäre Einrichtungen, einen witterungsgeschützten Aufenthaltsraum sowie einen abschließbaren Raum zur sicheren Aufbewahrung von Werkzeug und Material zur Verfügung.
(5) Kommt der Kunde der Bereitstellung von Strom oder Wasser nicht rechtzeitig nach, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, entsprechende Einrichtungen ersatzweise auf Kosten des Kunden bereitzustellen oder zu beschaffen, nachdem sie dem Kunden dies angekündigt und eine angemessene Frist gesetzt hat.
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass das Gebäude, insbesondere die Dachkonstruktion, die Dacheindeckung, die Unterkonstruktion, die tragenden Bauteile sowie die vorgesehenen Montageflächen für die Aufnahme und dauerhafte Befestigung der zu installierenden Anlagen (Photovoltaikmodule, Speicher, Wärmepumpe, Wallbox einschließlich der zugehörigen Lasten, Wind- und Schneelasten) statisch geeignet, tragfähig und mangelfrei sind.
(2) Die Auftragnehmerin schuldet ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung keine statische Berechnung, kein Standsicherheitsnachweis und keine bauphysikalische Begutachtung des Gebäudes. Bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit oder Eignung, so hat der Kunde auf eigene Kosten einen geeigneten Fachplaner, Statiker oder Sachverständigen hinzuzuziehen und der Auftragnehmerin dessen Beurteilung rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
(3) Der Kunde teilt der Auftragnehmerin alle ihm bekannten oder erkennbaren Umstände mit, die die Statik oder die Dachtauglichkeit beeinträchtigen können, insbesondere Vorschäden, Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, Korrosion, frühere Umbauten, nicht fachgerechte Reparaturen sowie Alter und Zustand der Eindeckung.
(4) Stellt die Auftragnehmerin bei Ausführung fest, dass die Bausubstanz, die Statik oder die Dachtauglichkeit den Anforderungen nicht genügt, so ist sie berechtigt, die Arbeiten insoweit einzustellen und die Fortsetzung von der Herstellung geeigneter Voraussetzungen durch den Kunden abhängig zu machen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf einer vom Kunden zu vertretenden mangelnden Eignung der Bausubstanz beruhen.
(5) Erweisen sich zusätzliche Verstärkungs-, Sanierungs- oder Ertüchtigungsmaßnahmen als erforderlich, so sind diese, soweit nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags, gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten. Hierdurch bedingte Verzögerungen gehen zulasten des Kunden.
(1) Der Kunde ermöglicht der Auftragnehmerin die Durchführung eines Vor-Ort-Aufmaßes sowie die Anfertigung der zur Planung und Ausführung erforderlichen Fotografien und Aufnahmen, einschließlich Dach-, Innen- und gegebenenfalls Drohnenaufnahmen der betroffenen Flächen und technischen Einrichtungen.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Anfertigung von Drohnenaufnahmen erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, und holt, soweit erforderlich, die Zustimmung betroffener Dritter, insbesondere von Nachbarn und Miteigentümern, hinsichtlich der Überfliegung und Aufnahme ein. Bestehende luftverkehrs- und datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(3) Der Kunde gewährleistet, dass die zutreffenden Angaben zu Dachaufbau, Dachneigung, Ausrichtung, Verschattung, vorhandenen Installationen sowie zu Leitungsverläufen vollständig und richtig sind. Beruhen Planungs- oder Ausführungsfehler auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden, so gehen die daraus entstehenden Mehraufwendungen und Verzögerungen zu seinen Lasten.
(4) Die im Rahmen des Aufmaßes gewonnenen Daten und Aufnahmen dürfen von der Auftragnehmerin zu Planungs-, Ausführungs-, Dokumentations- und Nachweiszwecken verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.
(1) Soweit für die Ausführung der Leistungen Vorleistungen erforderlich sind, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind, insbesondere Bau-, Zimmerer-, Dachdecker-, Gerüstbau-, Maurer-, Elektro-, Heizungs- oder sonstige Handwerkerleistungen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Verantwortung rechtzeitig, fach- und normgerecht sowie in dem für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Umfang herstellen zu lassen.
(2) Der Kunde koordiniert die von ihm beauftragten Dritten und stimmt deren Leistungen zeitlich und technisch so mit der Ausführung der Auftragnehmerin ab, dass ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet ist. Die Auftragnehmerin schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Generalunternehmer- oder Bauleiterfunktion gegenüber den vom Kunden beauftragten Dritten.
(3) Vor Beginn seiner eigenen Arbeiten ist die Auftragnehmerin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorleistungen Dritter auf offensichtliche, für ihre Leistung erhebliche Mängel zu prüfen. Erkennt sie solche Mängel, so teilt sie diese dem Kunden mit. Eine weitergehende Prüf- und Hinweispflicht besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Beruhen Mängel, Verzögerungen oder Mehraufwendungen auf mangelhaften, verspäteten oder unterlassenen Vorleistungen Dritter, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Folgen zu tragen. Die Auftragnehmerin ist insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit und berechtigt, eine angemessene Anpassung der Ausführungsfristen sowie den Ersatz nachgewiesener Mehraufwendungen zu verlangen.
(5) Werden Gerüste, Hebebühnen oder sonstige Einrichtungen bauseits gestellt, so stehen diese der Auftragnehmerin in verkehrssicherem, geprüftem und den einschlägigen Vorschriften der Arbeitssicherheit entsprechendem Zustand zur Verfügung. Der Kunde haftet für Schäden, die auf einer mangelhaften Bereitstellung solcher Einrichtungen beruhen.
(1) Der Kunde erteilt die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Freigaben, Entscheidungen und Auswahlbestimmungen (etwa zu Modulanordnung, Kabelwegen, Standort von Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox, Durchbrüchen und Befestigungspunkten) unverzüglich nach Aufforderung und in Textform.
(2) Soweit für die Errichtung oder den Betrieb der Anlagen öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Anzeigen, Zustimmungen oder denkmalschutz-, bau- oder nachbarrechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, obliegt deren Einholung dem Kunden auf eigene Kosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde stellt der Auftragnehmerin die hierfür benötigten Unterlagen und Vollmachten rechtzeitig zur Verfügung.
(3) Der Kunde wirkt an der Netzanmeldung, der Anmeldung zum Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sowie an sonstigen gegenüber dem Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Behörden erforderlichen Vorgängen mit, indem er die benötigten Daten, Nachweise, Vollmachten und Unterschriften vollständig, richtig und rechtzeitig beibringt. Verzögerungen im Anmelde-, Zählersetzungs- oder Inbetriebnahmeverfahren, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden oder auf Bearbeitungszeiten Dritter beruhen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten.
(4) Werden Förderungen, Zuschüsse oder Finanzierungen (etwa über KfW, BAFA oder Banken) in Anspruch genommen, so obliegt es dem Kunden, die hierfür erforderlichen Anträge, Nachweise und Erklärungen fristgerecht und vollständig einzureichen sowie die jeweiligen Förder- und Finanzierungsvoraussetzungen einzuhalten. Die Auftragnehmerin schuldet insoweit keine Förder- oder Finanzierungsberatung und übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung, Auszahlung oder den Fortbestand von Fördermitteln.
(5) Freigaben und Entscheidungen des Kunden entbinden die Auftragnehmerin nicht von ihrer fachlichen Verantwortung, begründen aber die Zulässigkeit der Ausführung entsprechend der getroffenen Auswahl. Hält der Kunde trotz eines Bedenkenhinweises der Auftragnehmerin an einer Ausführungsart fest, so trägt er die hieraus entstehenden Folgen.
(1) Der Kunde stellt der Auftragnehmerin alle für Planung, Ausführung, Anmeldung und Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, Pläne, Daten und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Angaben zur bestehenden Elektroinstallation, zum Zählerplatz, zur Zählernummer, zu Verbrauchsdaten, zu vorhandenen Erzeugungsanlagen sowie zu den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen am Objekt.
(2) Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gemachten Angaben und übergebenen Unterlagen ein. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf die Richtigkeit dieser Angaben zu vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit für sie nicht offensichtlich ist.
(3) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der übermittelten Daten, die für die Ausführung erheblich sind, teilt der Kunde der Auftragnehmerin unverzüglich in Textform mit.
(4) Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung eine Bonitätsprüfung über Auskunfteien (etwa Creditreform) vornimmt, wirkt der Kunde hieran nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Datenschutzerklärung mit und stellt die erforderlichen zutreffenden Angaben zur Verfügung.
(1) Der Kunde stellt der Auftragnehmerin auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich geeignete, ausreichend bemessene, trockene, ebene und gesicherte Flächen zur Anlieferung, Bereitstellung und Zwischenlagerung von Material, Komponenten, Werkzeug und Geräten zur Verfügung.
(2) Der Kunde trägt in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge, dass das zwischengelagerte Material und die bereitgestellten Geräte gegen Witterungseinflüsse, Beschädigung, Diebstahl und unbefugten Zugriff geschützt sind, soweit sich diese Gegenstände in seinem Herrschaftsbereich befinden. Auf Verlangen stellt er hierfür einen abschließbaren Raum bereit.
(3) Ist bereits geliefertes oder eingebautes Material dem Zugriff des Kunden oder Dritter zugänglich, so hat der Kunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Erhaltung anzuwenden. Ein etwa vereinbarter Eigentumsvorbehalt sowie die Gefahrtragungsregelungen dieser Bedingungen bleiben unberührt.
(4) Beschädigungen, Verluste oder Beeinträchtigungen von bereitgestelltem Material oder Gerät, die der Kunde oder ihm zuzurechnende Dritte zu vertreten haben, gehen zu seinen Lasten. Hierdurch bedingte Ersatzbeschaffungen und Verzögerungen berechtigen die Auftragnehmerin zur Anpassung der Fristen und zum Ersatz der Mehraufwendungen.
(1) Der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter hält sich zu den erforderlichen Zeitpunkten, insbesondere zu Ausführungsbeginn, bei erforderlichen Zwischenschritten, zur Abnahme sowie zur Inbetriebnahme, am Objekt bereit oder stellt eine kurzfristige Erreichbarkeit und Entscheidungsfähigkeit sicher.
(2) Der Kunde wirkt an der Abnahme der Leistung mit und nimmt die vertragsgemäß erbrachte Leistung ab. Ist die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß, so ist die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht zu verweigern; die Rechte des Kunden wegen solcher Mängel bleiben unberührt.
(3) Zur Inbetriebnahme und Einweisung stellt der Kunde den Zugang zu den Anlagen, zur Elektroinstallation sowie, soweit erforderlich, zu einem Internet- bzw. Netzwerkanschluss für die Einbindung von Monitoring-, EMS- und Kommunikationskomponenten bereit. Für die Bereitstellung und Kosten einer geeigneten Internetverbindung ist der Kunde verantwortlich.
(4) Nimmt der Kunde die Leistung trotz Fertigstellung und Aufforderung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab oder verweigert er die Abnahme unberechtigt, so gilt die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als abgenommen; die Gefahr geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt über, zu dem der Kunde in Annahmeverzug gerät.
(1) Der Kunde gewährleistet in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um Gefährdungen der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin auszuschließen.
(2) Der Kunde weist auf besondere Gefahren am Objekt, insbesondere auf elektrische Anlagen unter Spannung, spannungsführende Bestandteile bestehender Erzeugungsanlagen, brand- und explosionsgefährdete Bereiche sowie auf besondere Zutritts- oder Sicherheitsanforderungen, rechtzeitig und vollständig hin.
(3) Der Kunde sorgt dafür, dass die Ausführungsflächen und Zugänge frei von vermeidbaren Gefahrenquellen, ausreichend beleuchtet und in einem für die sichere Arbeit geeigneten Zustand sind, soweit dies in seiner Sphäre liegt.
(4) Bestehen aus Sicht der Auftragnehmerin nicht ausräumbare, dem Kunden zuzurechnende Gefährdungen für Leib, Leben oder Gesundheit ihrer Mitarbeiter, so ist sie berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung sicherer Bedingungen einzustellen, ohne dadurch in Verzug zu geraten.
(1) Erfüllt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Weise, so gerät er nach Maßgabe der §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, soweit die Auftragnehmerin ihre Leistung ordnungsgemäß angeboten hat. Ein wörtliches Angebot genügt, wenn die Vornahme der Mitwirkungshandlung des Kunden Voraussetzung für die Leistung der Auftragnehmerin ist.
(2) Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungsfristen verlängern sich angemessen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist, wenn und soweit die Auftragnehmerin infolge unterlassener oder verspäteter Mitwirkung des Kunden an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert ist. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, die betroffenen Arbeiten nach Maßgabe ihrer Kapazitäts- und Terminplanung neu einzuordnen.
(3) Die Auftragnehmerin kann für die Dauer des Annahme- oder Mitwirkungsverzuges Ersatz der ihr entstehenden Mehraufwendungen verlangen, insbesondere für Wartezeiten, vergebliche An- und Abfahrten, den Vorhalt von Personal, Gerät und Gerüsten sowie für erforderliche Umdispositionen. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Aufwands bleibt den Parteien unbenommen; etwaige Pauschalen sind gesondert zu vereinbaren.
(4) Kommt der Kunde einer ihm obliegenden Mitwirkung trotz Aufforderung und Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Auftragnehmerin nach Maßgabe der §§ 642, 643 BGB berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen und den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung stehen ihr die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere aus § 645 BGB, zu.
(5) Entstehen der Auftragnehmerin durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden Schäden, so ist der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche und Rechte der Auftragnehmerin bleiben unberührt.
(6) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung oder des bereitgestellten Materials geht auf den Kunden über, sobald er mit der Annahme oder mit der Mitwirkung in Verzug gerät.
(1) Die Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin") übernimmt im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs die Anmeldung der errichteten Erzeugungs-, Speicher-, Ladeinfrastruktur- und sonstigen Anlagen beim zuständigen Verteilnetzbetreiber sowie die Vorbereitung und Begleitung der Inbetriebsetzung, soweit dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Der konkrete Umfang der von der Auftragnehmerin geschuldeten Anmelde- und Inbetriebsetzungsleistungen ergibt sich abschließend aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet und können gesondert beauftragt und vergütet werden.
(3) Soweit einzelne Anmelde-, Melde- oder Registrierungspflichten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), den technischen Anschlussregeln (insbesondere VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110) oder sonstigen Vorschriften gesetzlich dem Anlagenbetreiber persönlich obliegen, verbleiben diese Pflichten beim Anlagenbetreiber, auch wenn die Auftragnehmerin bei der Erfüllung unterstützend tätig wird.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erbringung der Anmelde- und Inbetriebsetzungsleistungen fachkundige Dritte (Nachunternehmer, Elektrofachbetriebe, Dienstleister) hinzuzuziehen, soweit dies der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung dient.
(1) Die Durchführung der Netzanmeldung und der Inbetriebsetzung setzt regelmäßig voraus, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine gesonderte schriftliche oder in Textform erteilte Vollmacht erteilt, die diese ermächtigt, gegenüber dem Netzbetreiber, dem Marktstammdatenregister, Behörden und sonstigen beteiligten Stellen im Namen des Auftraggebers die erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine solche Vollmacht unverzüglich, vollständig und in der jeweils vom Netzbetreiber oder der zuständigen Stelle geforderten Form zu erteilen. Verzögert sich die Vollmachtserteilung, verschieben sich die von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Fristen und Termine entsprechend.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung der Vollmacht berechtigt ist und dass er, sofern er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks, des Gebäudes oder der Anschlussnutzungsstelle ist, die erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers, des Anschlussnutzers oder sonstiger Berechtigter eingeholt hat.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle für die Anmeldung erforderlichen Daten, Unterlagen und Nachweise (insbesondere Zählernummer, Zählpunktbezeichnung/Marktlokations-Identifikationsnummer, Anlagen-, Betreiber- und Grundstücksdaten, Datenblätter der eingesetzten Komponenten sowie etwaige Konformitäts- und Einheitenzertifikate) vollständig und zutreffend zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben und Unterlagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Verzögerungen, Rückfragen, Nachforderungen oder Ablehnungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Angaben beruhen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten.
(6) Eine erteilte Vollmacht kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf, der die weitere Durchführung der beauftragten Anmelde- oder Inbetriebsetzungsleistungen ganz oder teilweise unmöglich macht, gilt insoweit als vom Auftraggeber zu vertretende Leistungsverhinderung.
(1) Der Betrieb von Erzeugungsanlagen, Stromspeichern und bestimmten weiteren Anlagen ist nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) gegenüber der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister (MaStR) registrierungspflichtig. Die Registrierungspflicht trifft nach der gesetzlichen Ausgestaltung grundsätzlich den Anlagenbetreiber.
(2) Soweit vertraglich vereinbart, nimmt die Auftragnehmerin die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister auf Grundlage der ihr erteilten Vollmacht und der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten vor oder unterstützt den Auftraggeber hierbei.
(3) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass für die Registrierung im Marktstammdatenregister gesetzliche Fristen gelten und dass eine nicht fristgerechte, unvollständige oder unrichtige Registrierung zu wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere zu Kürzungen oder zum Verlust von Vergütungs- oder Förderansprüchen, führen kann. Für diese Rechtsfolgen ist, soweit sie auf verspätet oder fehlerhaft bereitgestellten Angaben des Auftraggebers beruhen, ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
(4) Werden Erzeugungs-, Speicher- oder Verbrauchsanlagen nach Abschluss der Beauftragung geändert, erweitert, ersetzt, stillgelegt oder in ihren registrierungsrelevanten Merkmalen abgewandelt, obliegt es dem Auftraggeber, die daraus folgenden Aktualisierungs- und Meldepflichten im Marktstammdatenregister zu erfüllen, sofern die Auftragnehmerin hiermit nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wird.
(5) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von staatlichen Stellen betriebenen Registrierungs- und Meldeportale technisch verfügbar sind oder störungsfrei funktionieren. Ausfälle, Wartungsarbeiten oder technische Störungen dieser Portale hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten.
(1) Voraussetzung der Inbetriebsetzung einer Anlage ist regelmäßig ein positiv beschiedenes Anschlussbegehren beziehungsweise eine Zustimmung des Netzbetreibers zum Netzanschluss auf Grundlage der jeweils geltenden technischen Anschlussregeln und der ergänzenden technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
(2) Die Auftragnehmerin bereitet das Anschlussbegehren und die zugehörigen technischen Unterlagen (insbesondere Übersichts- und Anschlussschaltpläne sowie Datenblätter) im vereinbarten Umfang vor und reicht sie beim Netzbetreiber ein.
(3) Über die Zulässigkeit, die Art und den Umfang des Netzanschlusses, über etwaige erforderliche Netzverstärkungs- oder Netzausbaumaßnahmen sowie über hiermit verbundene Kosten und Fristen entscheidet allein der Netzbetreiber. Auf diese Entscheidungen hat die Auftragnehmerin keinen Einfluss.
(4) Verlangt der Netzbetreiber Anpassungen der Anlage, ergänzende Nachweise, zusätzliche Messeinrichtungen, Steuerungs- oder Kommunikationseinrichtungen oder weitergehende technische Maßnahmen, so stellen diese, soweit sie über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen, eine gesondert zu beauftragende und zu vergütende Zusatzleistung dar.
(5) Kosten des Netzbetreibers, etwa für Netzanschluss, Zählerwechsel, Zählersetzung, Messstellenbetrieb, Inbetriebsetzung oder Netzverstärkung, sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht Bestandteil der Vergütung der Auftragnehmerin und vom Auftraggeber unmittelbar gegenüber dem Netzbetreiber beziehungsweise dem Messstellenbetreiber zu tragen.
(1) Die Prüfung von Anmeldungen und Anschlussbegehren, die Erteilung von Zustimmungen sowie die Terminierung und Durchführung der Inbetriebsetzung liegen im Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Netzbetreibers und richten sich nach dessen internen Abläufen, Kapazitäten und Fristen.
(2) Die Auftragnehmerin hat auf die Dauer der Bearbeitung durch den Netzbetreiber keinen Einfluss. Angaben der Auftragnehmerin zu voraussichtlichen Bearbeitungs- oder Inbetriebsetzungszeiträumen sind unverbindliche Schätzungen auf Grundlage von Erfahrungswerten und begründen keine verbindliche Leistungs- oder Fertigstellungsfrist.
(3) Verzögerungen, die aus der Sphäre des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder sonstiger beteiligter Dritter herrühren, insbesondere aufgrund hoher Auslastung, personeller oder technischer Engpässe, erforderlicher Netzprüfungen, Rückfragen oder Nachforderungen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Verzugsansprüchen, Schadensersatz oder Minderung gegenüber der Auftragnehmerin.
(4) Vereinbarte Termine und Fristen für die von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen verlängern sich angemessen um den Zeitraum, in dem die Auftragnehmerin durch Bearbeitungszeiten, Nachforderungen oder Entscheidungen des Netzbetreibers oder sonstiger Stellen an der weiteren Leistungserbringung gehindert ist.
(5) Die Auftragnehmerin ist bemüht, den Bearbeitungsstand auf Nachfrage in zumutbarem Umfang mitzuteilen; eine Verpflichtung zur laufenden oder anlasslosen Statusüberwachung gegenüber dem Netzbetreiber besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(1) Soweit die Durchführung der Anlage, ihrer Anmeldung oder ihrer Inbetriebsetzung von Entscheidungen, Genehmigungen, Bescheiden, Zusagen oder Mitwirkungshandlungen von Behörden, Fördermittelgebern, Auskunfteien oder sonstigen Dritten abhängt, liegen deren Bearbeitungszeiten außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin.
(2) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr dafür, dass Behörden, das Marktstammdatenregister, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder sonstige Stellen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Sinne oder überhaupt entscheiden.
(3) Verzögerungen infolge behördlicher oder drittseitiger Bearbeitungszeiten, geänderter Verwaltungspraxis, geänderter gesetzlicher oder technischer Vorgaben oder infolge höherer Gewalt hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Die vereinbarten Fristen verlängern sich in diesem Fall entsprechend.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm unmittelbar zugehende Schreiben, Bescheide, Rückfragen oder Nachforderungen von Netzbetreibern, Behörden oder sonstigen Stellen, die die beauftragten Leistungen betreffen, unverzüglich an die Auftragnehmerin weiterzuleiten, damit diese fristwahrend reagieren kann. Unterbleibt die rechtzeitige Weiterleitung, hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Verzögerungen und Nachteile nicht zu vertreten.
(1) Der Einbau, der Wechsel und der Betrieb der für den Anschluss und die Abrechnung erforderlichen Messeinrichtungen (Zähler, gegebenenfalls intelligente Messsysteme) obliegen dem zuständigen Messstellenbetreiber und liegen außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin.
(2) Die Auftragnehmerin schuldet die Herstellung der messtechnisch erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen des beauftragten Umfangs, nicht jedoch die Durchführung der Zählersetzung selbst, sofern diese dem Messstellenbetreiber vorbehalten ist.
(3) Das der Anlage zugrunde liegende Messkonzept richtet sich nach den Vorgaben des Netz- und Messstellenbetreibers. Ändert dieser die Anforderungen an das Messkonzept, so hat die Auftragnehmerin hieraus resultierende Mehraufwände nicht zu vertreten; solche Mehraufwände können gesondert berechnet werden.
(4) Verzögert sich die Inbetriebsetzung, weil der Messstellenbetreiber die erforderliche Zählersetzung oder den Zählerwechsel nicht rechtzeitig vornimmt, so hat die Auftragnehmerin dies nicht zu vertreten.
(1) Die endgültige Inbetriebsetzung der Anlage darf regelmäßig erst nach Zustimmung des Netzbetreibers und, soweit erforderlich, nach erfolgter Zählersetzung erfolgen. Bis dahin ist ein Einspeise- oder Netzparallelbetrieb, soweit nicht ausdrücklich zugelassen, unzulässig.
(2) Die Auftragnehmerin stellt die technische Betriebsbereitschaft der von ihr errichteten Anlage im vereinbarten Umfang her. Der Zeitpunkt der freigegebenen Inbetriebsetzung hängt von der Mitwirkung des Netzbetreibers und gegebenenfalls des Messstellenbetreibers ab und liegt insoweit außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin.
(3) Die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage ist von der netzseitigen Freigabe zur Einspeisung zu unterscheiden. Die Abnahme und die Fälligkeit der Vergütung für die Werkleistungen der Auftragnehmerin richten sich nach den hierfür einschlägigen Regelungen dieser Bedingungen und des Vertrages und sind nicht von der netzseitigen Einspeisefreigabe abhängig, sofern die Verzögerung der Freigabe nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist.
(4) Eine vorläufige oder auf Anweisung des Netzbetreibers befristete oder in der Einspeiseleistung begrenzte Inbetriebsetzung berührt die Ordnungsgemäßheit der Leistung der Auftragnehmerin nicht.
(1) Der Netzbetreiber kann im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere nach § 14a EnWG sowie den einschlägigen Regelungen des EEG, Anforderungen an die Steuerbarkeit, die Fernwirkbarkeit, die Reduzierung der Einspeise- oder Bezugsleistung oder an das Einspeisemanagement der Anlage stellen.
(2) Solche Anforderungen liegen in der Entscheidungshoheit des Netzbetreibers. Die Auftragnehmerin hat auf deren Inhalt, Umfang und Zeitpunkt keinen Einfluss und übernimmt hierfür keine Gewähr.
(3) Erfordern derartige Anforderungen zusätzliche Komponenten, Steuerungs- oder Kommunikationstechnik oder bauliche Maßnahmen, so sind diese, soweit nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten, gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
(4) Eine vom Netzbetreiber angeordnete Begrenzung der Einspeiseleistung, eine temporäre Abregelung oder ein Eingriff im Rahmen des Einspeise- oder Netzengpassmanagements stellt keinen Mangel der Leistung der Auftragnehmerin dar.
(1) Die für die Netzanmeldung, die Registrierung und die Inbetriebsetzung maßgeblichen gesetzlichen, regulatorischen und technischen Vorgaben unterliegen fortlaufenden Änderungen. Maßgeblich ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bearbeitung geltende Stand.
(2) Treten nach Vertragsschluss Änderungen der einschlägigen Vorschriften, der technischen Anschlussregeln oder der Anforderungen des Netzbetreibers ein, die zusätzliche Leistungen, Nachweise oder Anpassungen erforderlich machen, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Mehraufwände und Verzögerungen nicht zu vertreten.
(3) Derartige zusätzliche Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gesondert zu beauftragen und angemessen zu vergüten. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Fall über die erforderliche Anpassung von Leistungsumfang, Vergütung und Fristen abstimmen.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, während des gesamten Anmelde-, Registrierungs- und Inbetriebsetzungsverfahrens umfassend mitzuwirken, insbesondere Rückfragen der Auftragnehmerin, des Netzbetreibers oder sonstiger Stellen unverzüglich und vollständig zu beantworten sowie angeforderte Unterlagen und Erklärungen fristgerecht beizubringen.
(2) Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin und den von ihr beauftragten Personen sowie dem Netzbetreiber den zur Durchführung der Inbetriebsetzung erforderlichen Zugang zum Grundstück, zum Gebäude, zur Anschlussnutzungsanlage und zu den Anlagenkomponenten zu verschaffen.
(3) Der Auftraggeber teilt der Auftragnehmerin Änderungen seiner Kontakt-, Betreiber- oder Anlagendaten sowie Änderungen der Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse, die für das Verfahren erheblich sind, unverzüglich mit.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zur Nachholung zurückzustellen. Hierdurch bedingte Verzögerungen und Mehraufwände gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(1) Die Auftragnehmerin haftet für die von ihr geschuldeten Anmelde- und Inbetriebsetzungsleistungen nach den allgemeinen Haftungsregelungen dieser Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Umstände außerhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereichs, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Nachteile, die dem Auftraggeber daraus entstehen, dass Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, das Marktstammdatenregister, Behörden oder sonstige Dritte verspätet, ablehnend, fehlerhaft oder gar nicht entscheiden oder mitwirken, sofern die Auftragnehmerin dies nicht zu vertreten hat.
(3) Die Auftragnehmerin haftet nicht für den Verlust, die Kürzung oder die verspätete Gewährung von Einspeisevergütungen, Förderungen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen, soweit diese auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Angaben des Auftraggebers, auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf Umständen im Verantwortungsbereich Dritter beruhen.
(4) Für die Erfüllung der dem Anlagenbetreiber gesetzlich obliegenden Melde-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten bleibt der Auftraggeber auch dann verantwortlich, wenn die Auftragnehmerin ihn hierbei unterstützt hat; eine Übernahme dieser gesetzlichen Eigenverantwortung durch die Auftragnehmerin ist damit nicht verbunden.
(1) Die Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") erbringt Leistungen im Bereich der Errichtung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur sowie Energiemanagementsystemen (EMS). Für derartige Anlagen und Maßnahmen kommen unter Umständen öffentliche Förderungen, Zuschüsse, zinsvergünstigte Darlehen, steuerliche Vergünstigungen oder sonstige finanzielle Unterstützungen in Betracht, insbesondere Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie Programme des Bundes, der Länder, der Kommunen und der örtlichen Energieversorger oder Netzbetreiber.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verhältnis der Parteien im Hinblick auf sämtliche Fragen der Förderfähigkeit, der Beantragung von Fördermitteln sowie der Finanzierung des Vorhabens. Sie gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
(3) Soweit in den nachfolgenden Paragraphen von „Förderung" die Rede ist, sind hierunter sämtliche Formen der öffentlichen und privaten finanziellen Unterstützung zu verstehen, gleich ob es sich um verlorene Zuschüsse, Tilgungszuschüsse, zinsvergünstigte Darlehen, Bürgschaften, steuerliche Entlastungen oder sonstige geldwerte Vorteile handelt.
(4) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausgestaltung, die Verfügbarkeit, die Höhe und die Voraussetzungen von Förderprogrammen fortlaufenden Änderungen unterliegen und der alleinigen Entscheidungshoheit der jeweiligen Förderstelle obliegen. Der Auftragnehmer hat auf die Entscheidungen der Förderstellen keinen Einfluss.
(1) Der Auftragnehmer sichert die Förderfähigkeit eines Vorhabens, einer Anlage, einer Komponente oder einer Maßnahme nicht zu. Etwaige Angaben des Auftragnehmers zu bestehenden Förderprogrammen erfolgen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine rechtsverbindliche Zusicherung, Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der §§ 434, 443 BGB dar.
(2) Ob ein Vorhaben dem Grunde nach förderfähig ist, richtet sich allein nach den jeweils gültigen Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und Entscheidungen der zuständigen Förderstellen. Diese Voraussetzungen können sich jederzeit, auch kurzfristig und ohne Vorankündigung, ändern, ausgesetzt oder ersatzlos gestrichen werden.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein zum Zeitpunkt der Beratung, der Angebotserstellung oder des Vertragsschlusses bestehendes Förderprogramm zum Zeitpunkt der Antragstellung, der Bewilligung oder der Auszahlung noch fortbesteht oder dass die Fördermittel nicht bereits ausgeschöpft sind.
(4) Eine Beratung des Auftragnehmers zu Förderprogrammen ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch den Auftraggeber und, soweit erforderlich, die Einholung fachkundigen Rates durch Steuerberater, Energieberater, Rechtsanwälte oder die Förderstellen selbst.
(5) Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, bleiben zwingende gesetzliche Gewährleistungs- und Informationsrechte von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(1) Der Auftragnehmer sichert eine bestimmte Höhe einer Förderung, eines Zuschusses, eines Tilgungszuschusses oder einer sonstigen finanziellen Vergünstigung nicht zu. Sämtliche im Rahmen der Beratung, der Angebotserstellung oder in Berechnungsbeispielen genannten Förderbeträge sind unverbindliche Schätzungen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Förderbedingungen.
(2) Die tatsächliche Höhe einer Förderung wird ausschließlich durch die zuständige Förderstelle im jeweiligen Bewilligungsbescheid festgesetzt. Abweichungen zwischen den vom Auftragnehmer genannten Beträgen und der tatsächlich bewilligten Förderung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Amortisationsrechnungen und Renditeprognosen, die auf angenommenen Förderbeträgen beruhen, sind stets unverbindlich und beruhen auf Annahmen, deren Eintritt der Auftragnehmer nicht gewährleisten kann. Sie begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses.
(4) Kürzungen, Rückforderungen oder abweichende Festsetzungen der Förderhöhe durch die Förderstelle berühren die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht.
(1) Die Beantragung von Fördermitteln obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
(2) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, sich rechtzeitig über die jeweils geltenden Förderbedingungen, insbesondere über etwaige Antragsfristen, Reihenfolgen der Antragstellung und Bewilligungsvorbehalte, zu informieren.
(3) Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zahlreiche Förderprogramme voraussetzen, dass der Förderantrag vor Beginn der Maßnahme, vor Vertragsschluss oder vor Bestellung der Anlage gestellt und bewilligt wird. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs führen.
(4) Trifft der Auftraggeber Dispositionen, die einen förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn darstellen, so trägt er hierfür die alleinige Verantwortung. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Fördermitteln, der auf einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder auf der Nichteinhaltung von Antragsfristen beruht, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
(5) Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund gesonderter, schriftlicher Vereinbarung die Unterstützung bei der Antragstellung, so schuldet er lediglich eine sorgfältige Bearbeitung nach den ihm bekannten Fördervorgaben, nicht jedoch den Erfolg der Bewilligung.
(1) Soweit der Auftragnehmer sich vertraglich zur Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln verpflichtet, beschränkt sich diese Leistung auf die vereinbarten Tätigkeiten, insbesondere die Bereitstellung technischer Unterlagen, Fachunternehmererklärungen oder Bestätigungen, die für die Antragstellung erforderlich sind.
(2) Die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Fristgerechtheit des Förderantrags im Übrigen verbleibt beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer stellt die von ihm geschuldeten Unterlagen und Bestätigungen nach bestem Wissen und auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen aus. Für die Richtigkeit von Angaben, die auf unvollständigen oder unzutreffenden Informationen des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Sofern für Unterstützungsleistungen bei der Antragstellung ein gesondertes Entgelt vereinbart ist, bleibt dieses auch dann geschuldet, wenn die beantragte Förderung nicht oder nicht in der erwarteten Höhe bewilligt wird, es sei denn, die Nichtbewilligung beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Beantragung und Abwicklung von Fördermitteln in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Bereitstellung sämtlicher für den Förderantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die für die Förderfähigkeit oder die Abwicklung der Förderung von Bedeutung sein können, insbesondere über bereits gestellte oder bewilligte Anträge, über den Bezug anderweitiger Förderungen sowie über etwaige Verpflichtungen aus vorangegangenen Förderprogrammen.
(3) Verzögerungen, Mehrkosten oder Nachteile, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen zu dessen Lasten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, so ist der Auftragnehmer von etwaigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Förderabwicklung befreit; die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder von Förderstellen frei, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.
(1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass zur Beantragung und Abwicklung von Fördermitteln sowie von Finanzierungen die Weitergabe personen- und vorhabensbezogener Daten an Dritte erforderlich sein kann, insbesondere an die KfW, das BAFA, weitere Förderstellen des Bundes, der Länder und Kommunen, an finanzierende Banken und Kreditinstitute sowie an die zuständigen Netzbetreiber und das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
(2) Der Auftraggeber ist über Art, Umfang und Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung im Rahmen der gesonderten Datenschutzhinweise des Auftragnehmers informiert. Eine über das zur Vertrags- und Förderabwicklung erforderliche Maß hinausgehende Datenverarbeitung erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung oder einer gesetzlichen Erlaubnis.
(3) Soweit für die Finanzierung eine Bonitätsprüfung erforderlich ist, kann diese über Auskunfteien, insbesondere über die Creditreform oder vergleichbare Auskunfteien, erfolgen. Der Auftraggeber wird hierüber gesondert informiert; erforderliche Einwilligungen werden gesondert eingeholt.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die vorgenannten Weitergaben erforderlichen Zustimmungen und Vollmachten rechtzeitig zu erteilen, soweit die Datenverarbeitung nicht bereits auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.
(1) Der Anspruch auf Auszahlung einer Förderung richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen. Der Auftragnehmer ist an der Entscheidung über Bewilligung und Auszahlung nicht beteiligt.
(2) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen, Verwendungsnachweise, Fristen und Nebenbestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer schuldet insoweit keine Überwachung, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
(3) Soweit für die Erbringung von Verwendungsnachweisen technische Bestätigungen oder Fachunternehmererklärungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt der Auftragnehmer diese im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen und nach Maßgabe der tatsächlich ausgeführten Arbeiten aus.
(4) Eine etwaige zeitliche Verzögerung der Auszahlung von Fördermitteln durch die Förderstelle berührt die Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nicht. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ist von der Auszahlung der Fördermittel unabhängig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(1) Förderstellen sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, bewilligte Förderungen zu widerrufen, zurückzunehmen oder zurückzufordern, insbesondere bei Nichteinhaltung von Auflagen, bei zweckwidriger Verwendung der Mittel, bei unrichtigen Angaben im Antragsverfahren oder bei Nichteinhaltung von Zweckbindungs- und Behaltensfristen.
(2) Das Risiko eines Widerrufs, einer Rücknahme oder einer Rückforderung von Fördermitteln trägt der Auftraggeber, soweit die zugrunde liegenden Umstände nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
(3) Muss der Auftraggeber Fördermittel ganz oder teilweise zurückzahlen, so berührt dies die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sowie die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nicht. Ein Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Erstattung zurückgeforderter Fördermittel besteht nicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Rückforderung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sofern eine Förderstelle einen Widerruf, eine Rücknahme oder eine Rückforderung ankündigt oder ausspricht und hierfür Umstände maßgeblich sind, die den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers betreffen könnten.
(1) Die Wirksamkeit des Vertrages ist grundsätzlich nicht von der Gewährung einer Finanzierung oder einer Förderung abhängig. Ein Finanzierungsvorbehalt zugunsten des Auftraggebers besteht nur, wenn und soweit er ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
(2) Ist ein Finanzierungsvorbehalt schriftlich vereinbart, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sich unverzüglich nach Vertragsschluss um die Finanzierung zu bemühen und die hierfür erforderlichen Anträge vollständig und fristgerecht zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über den Fortgang und das Ergebnis der Finanzierungsbemühungen unverzüglich zu unterrichten.
(3) Kommt eine vereinbarte Finanzierung ohne Verschulden des Auftraggebers nachweislich nicht zustande, so sind die Parteien nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat das endgültige Scheitern der Finanzierung durch geeignete Nachweise, insbesondere durch schriftliche Ablehnungen der angefragten Kreditinstitute, zu belegen.
(4) Ein Rücktritt aufgrund eines Finanzierungsvorbehalts ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber das Scheitern der Finanzierung selbst zu vertreten hat, insbesondere durch unvollständige oder unrichtige Angaben, durch unzureichende Mitwirkung oder durch nicht rechtzeitige Antragstellung.
(5) Im Falle eines wirksamen Rücktritts aufgrund eines vereinbarten Finanzierungsvorbehalts sind bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Planungs-, Aufmaß- und Beschaffungsleistungen, nach dem tatsächlichen Wert zu vergüten, soweit sie für den Auftraggeber von Nutzen sind oder dem Auftragnehmer Aufwendungen entstanden sind.
(1) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und die Gewährung von Förderungen oder Finanzierungen sind rechtlich voneinander unabhängige Vorgänge. Die Nichtgewährung, verspätete Gewährung, Kürzung oder Rückforderung von Fördermitteln stellt keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar.
(2) Die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers werden nach Maßgabe der vertraglichen Zahlungsbedingungen fällig, und zwar unabhängig davon, ob, wann und in welcher Höhe Fördermittel bewilligt oder ausgezahlt werden oder eine Finanzierung zustande kommt.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen an den Auftragnehmer mit der Begründung zurückzuhalten oder zu mindern, dass Fördermittel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erwarteten Höhe zur Verfügung stehen, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtgewährung beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu; für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nichtgewährung, Kürzung, dem Widerruf oder der Rückforderung von Fördermitteln oder mit dem Scheitern einer Finanzierung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangene Fördermittel, entgangene steuerliche Vorteile oder entgangene Finanzierungsvorteile ist in diesem Umfang ausgeschlossen, soweit diese nicht vertragstypisch und vorhersehbar sind.
(3) Die Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
(4) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
(1) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die zum Zeitpunkt der Beratung oder des Vertragsschlusses geltenden Förder- und Finanzierungsbedingungen durch Gesetzgeber, Förderstellen oder Kreditinstitute jederzeit geändert, ausgesetzt oder aufgehoben werden können.
(2) Änderungen der Förder- oder Finanzierungsbedingungen, die nach Vertragsschluss eintreten und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung, sofern nicht ausdrücklich ein entsprechender Vorbehalt schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Parteien werden sich im Falle wesentlicher Änderungen der Förder- oder Finanzierungsbedingungen bemühen, eine einvernehmliche und interessengerechte Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen zu finden, soweit dies dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.
(4) Etwaige gesetzliche Anpassungs- oder Kündigungsrechte des Auftraggebers, insbesondere im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(1) Die Abnahme im Sinne des § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die körperliche Entgegennahme des von der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin") erbrachten Werkes verbunden mit der Erklärung des Auftraggebers, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie stellt einen zentralen Rechtsakt bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur sowie Energiemanagementsystemen (EMS) dar und löst eine Reihe rechtlicher Folgen aus, die in den nachfolgenden Bestimmungen näher geregelt sind.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung zur Abnahme entsteht mit der Fertigstellung der geschuldeten Leistung und deren Bereitstellung zur Abnahme durch die Auftragnehmerin.
(3) Als vertragsgemäß gilt die Leistung, wenn sie den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen entspricht, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, hilfsweise für die gewöhnliche Verwendung eignet und die anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen normativen Vorgaben, insbesondere die Anwendungsregeln des VDE und die geltenden technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers, einhält.
(4) Die Abnahme ist zu unterscheiden von der bloßen Inbetriebnahme der Anlage sowie von der Anmeldung beim Netzbetreiber und der Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Diese technischen und behördlichen Vorgänge stellen für sich genommen keine Abnahme dar, es sei denn, die Parteien treffen ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung.
(1) Die Auftragnehmerin zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung an und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Aufforderung kann in Textform, insbesondere per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene Kontaktadresse, oder mündlich im Rahmen eines gemeinsamen Vor-Ort-Termins erfolgen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Fertigstellungsanzeige an der Abnahme mitzuwirken und einen zumutbaren Abnahmetermin zu ermöglichen. Als angemessen gilt, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung erfordern, eine Frist von zwölf Werktagen ab Zugang der Aufforderung.
(3) Kommt ein gemeinsamer Abnahmetermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber eine weitere angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und ihn auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung hinzuweisen.
(4) Die durch eine vom Auftraggeber verschuldete Verzögerung des Abnahmetermins entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere für eine erneute Anfahrt, das Vorhalten von Personal oder die Wiederbereitstellung von Prüfgeräten, trägt der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Die Parteien können vereinbaren, dass die Abnahme in einem förmlichen Verfahren durchgeführt wird. Bei der förmlichen Abnahme wird die Leistung von den Parteien oder ihren Beauftragten gemeinsam in Augenschein genommen, geprüft und das Ergebnis in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll festgehalten.
(2) Zur förmlichen Abnahme sind beide Parteien rechtzeitig zu laden. Erscheint der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Ladung und Fristsetzung zu dem vereinbarten Termin schuldhaft nicht, so kann die Auftragnehmerin die Abnahme einseitig durchführen und deren Ergebnis protokollieren; auf die Rechtsfolgen ist der Auftraggeber zuvor hinzuweisen.
(3) Bei der förmlichen Abnahme sind sämtliche zum Zeitpunkt der Abnahme erkennbaren Mängel und Beanstandungen in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Ebenso sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen einer vereinbarten Vertragsstrafe im Protokoll ausdrücklich zu erklären.
(4) Die förmliche Abnahme ist insbesondere bei Anlagen mit erhöhter technischer Komplexität, bei Gewerbe- und Großanlagen sowie bei Vorhaben mit mehreren Gewerken (Photovoltaik, Speicher, Wärmepumpe, Ladeinfrastruktur und EMS) empfehlenswert und kann von jeder Partei verlangt werden.
(1) Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Eine konkludente Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
(2) Als Anhaltspunkte für eine konkludente Abnahme kommen insbesondere in Betracht: die vorbehaltlose Ingebrauchnahme und dauerhafte bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage, die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung, die Aufnahme des Netzbetriebs oder die widerspruchslose Weiternutzung der Anlage über einen längeren Zeitraum nach Fertigstellung.
(3) Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Anlage in Betrieb und nutzt er sie über einen zusammenhängenden Zeitraum, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, so gilt die Leistung nach Ablauf dieses Zeitraums als abgenommen. Als ausreichend gilt regelmäßig ein Zeitraum von vier Wochen ab bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(4) Die Regelungen zur konkludenten Abnahme lassen die Möglichkeit der ausdrücklichen oder der förmlichen Abnahme unberührt.
(1) Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Absatz 2 BGB).
(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen der fiktiven Abnahme nach Absatz 1 nur dann ein, wenn die Auftragnehmerin den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht unter Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Die Angabe eines Mangels durch den Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 muss den beanstandeten Zustand so konkret beschreiben, dass die Auftragnehmerin diesen zuordnen und einer Prüfung unterziehen kann. Pauschale oder unsubstantiierte Beanstandungen genügen den Anforderungen nicht.
(4) Die fiktive Abnahme steht in ihren Rechtsfolgen der tatsächlichen Abnahme gleich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1) Umfasst der Auftrag mehrere in sich abgeschlossene und selbständig nutzbare Leistungsteile oder Gewerke, so können die Parteien vereinbaren, dass diese Leistungsteile jeweils gesondert abgenommen werden (Teilabnahme). Eine Teilabnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn Photovoltaikanlage, Batteriespeicher, Wärmepumpe, Wallbox oder Energiemanagementsystem zeitlich versetzt fertiggestellt werden.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine Teilabnahme für in sich abgeschlossene Leistungsteile zu verlangen, sofern diese abnahmefähig und einer selbständigen Beurteilung zugänglich sind und der Auftraggeber durch die Teilabnahme nicht unbillig belastet wird.
(3) Mit der Teilabnahme treten die Rechtsfolgen der Abnahme, insbesondere der Gefahrübergang, der Beginn der Verjährung der Mängelansprüche für den abgenommenen Leistungsteil sowie die Fälligkeit der auf diesen Teil entfallenden Vergütung, hinsichtlich des jeweils abgenommenen Leistungsteils ein.
(4) Die Teilabnahme eines Leistungsteils berührt nicht die Prüfung und Abnahme der übrigen, noch nicht fertiggestellten oder noch nicht abgenommenen Leistungsteile. Für jede Teilabnahme gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts über Verfahren, Protokoll und Verweigerung entsprechend.
(1) Über die Abnahme wird, insbesondere bei der förmlichen Abnahme, ein Abnahmeprotokoll erstellt. Das Protokoll dokumentiert den Gegenstand und den Umfang der abgenommenen Leistung, den Zeitpunkt der Abnahme, die anwesenden Personen sowie das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung.
(2) In das Abnahmeprotokoll sind sämtliche bei der Abnahme festgestellten Mängel, offen gebliebenen Punkte, Restarbeiten und Vorbehalte aufzunehmen. Für die Beseitigung festgestellter Mängel und die Ausführung von Restarbeiten sollen angemessene Fristen vereinbart und im Protokoll festgehalten werden.
(3) Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien oder deren bevollmächtigten Vertretern zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Protokolls durch den Auftraggeber gilt, soweit nicht ausdrücklich Vorbehalte erklärt werden, als Erklärung der Abnahme. Verweigert eine Partei die Unterschrift, so ist dies unter Angabe der Gründe im Protokoll zu vermerken.
(4) Jede Partei erhält eine Ausfertigung oder Kopie des Abnahmeprotokolls. Das Protokoll dient als Beweismittel für den Zustand des Werkes zum Zeitpunkt der Abnahme; es begründet jedoch keine über seinen Inhalt hinausgehende Vermutung der Mangelfreiheit hinsichtlich nicht erkennbarer Mängel.
(5) Nicht in das Abnahmeprotokoll aufgenommene, bei der Abnahme jedoch erkennbare Mängel kann der Auftraggeber nur dann später geltend machen, wenn er sich seine Rechte insoweit im Protokoll ausdrücklich vorbehalten hat oder soweit gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
(1) Nimmt der Auftraggeber die Leistung ab, obwohl er einen Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte wegen dieses Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält (§ 640 Absatz 3 BGB).
(2) Der Vorbehalt ist bei der förmlichen Abnahme in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen; bei einer nicht förmlichen Abnahme soll er in Textform erklärt werden. Der vorbehaltene Mangel ist so konkret zu bezeichnen, dass er von der Auftragnehmerin zugeordnet werden kann.
(3) Steht dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung der Fertigstellung eine Vertragsstrafe zu, so kann er diese nach der Abnahme nur verlangen, wenn er sich das Recht auf die Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehält.
(4) Unterlässt der Auftraggeber den Vorbehalt nach den vorstehenden Absätzen, so verliert er die betreffenden Rechte insoweit, als sie einen Vorbehalt bei der Abnahme voraussetzen; unberührt bleiben Rechte wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.
(1) Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtigt, wenn die Leistung mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Absatz 1 Satz 2 BGB).
(2) Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit oder Funktionsfähigkeit der Anlage in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist, insbesondere wenn die Anlage nicht sicher betrieben werden kann, die vereinbarte oder gewöhnliche Nutzung nicht möglich ist oder wesentliche vertraglich zugesagte Beschaffenheitsmerkmale nicht erreicht werden. Unwesentlich sind demgegenüber Mängel, die die bestimmungsgemäße Nutzung nur unerheblich beeinträchtigen, wie geringfügige optische Abweichungen oder leicht und ohne erhebliche Beeinträchtigung zu behebende Restarbeiten.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so hat er die aus seiner Sicht bestehenden wesentlichen Mängel konkret und nachvollziehbar zu bezeichnen. Verweigert er die Abnahme wegen eines Mangels, der sich nach Prüfung als unwesentlich oder als nicht bestehend erweist, so gerät er hinsichtlich der Abnahme in Verzug mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
(4) Liegen ausschließlich unwesentliche Mängel vor, so bleibt der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet; die Auftragnehmerin bleibt zur Beseitigung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, und der Auftraggeber kann seine Rechte wegen dieser Mängel unter Beachtung der Vorbehaltsregelungen geltend machen.
(1) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Auftraggeber über. Bis zur Abnahme trägt die Auftragnehmerin die Leistungsgefahr für das von ihr herzustellende Werk nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug oder tritt eine fiktive Abnahme nach den vorstehenden Bestimmungen ein, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf ihn über, zu dem er in Annahmeverzug gerät oder die Abnahme als erfolgt gilt.
(3) Nach dem Gefahrübergang trägt der Auftraggeber das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Anlage durch Umstände, die weder die Auftragnehmerin noch von ihr eingesetzte Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, insbesondere durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Vandalismus oder unsachgemäße Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritte.
(4) Führt die Auftragnehmerin nach dem Gefahrübergang Nacharbeiten oder Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch, so trägt sie die Gefahr nur für die von diesen Arbeiten unmittelbar betroffenen Leistungsteile für die Dauer der Ausführung dieser Arbeiten.
(1) Mit der Abnahme treten insbesondere folgende Rechtsfolgen ein: die Fälligkeit der Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen, der Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber, der Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche sowie der Übergang der Beweislast für das Vorliegen von Mängeln auf den Auftraggeber.
(2) Nach der Abnahme obliegt es dem Auftraggeber darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass ein von ihm geltend gemachter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen oder aus einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung etwas anderes ergibt.
(3) Rechte des Auftraggebers wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), bleiben von der Abnahme unberührt und können im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden.
(4) Die Abnahme bewirkt keine Anerkennung von Mängeln oder von Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, und begründet keinen Verzicht auf Ansprüche, soweit ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt wird.
(1) Die Abnahme der Werkleistung ist rechtlich und zeitlich unabhängig von der Bearbeitung der Netzanmeldung durch den zuständigen Netzbetreiber, von der Erteilung einer Zählersetzung sowie von der Eintragung der Anlage in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Verzögerungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Netzbetreibers oder einer Behörde herrühren, stehen der Abnahme der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung nicht entgegen.
(2) Ist die technische Fertigstellung der Anlage durch die Auftragnehmerin erfolgt und ist die Anlage abnahmefähig, so kann die Abnahme auch dann verlangt und erklärt werden, wenn der endgültige Netzanschluss, die Freigabe zur Einspeisung oder die behördliche Registrierung noch ausstehen, sofern diese Vorgänge nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang der Auftragnehmerin gehören.
(3) Soweit die Auftragnehmerin die Netzanmeldung, die Registrierung im Marktstammdatenregister oder die Antragstellung bei Förder- oder Finanzierungsstellen (insbesondere KfW, BAFA oder finanzierenden Banken) als vertragliche Nebenleistung übernommen hat, richtet sich die Abnahme dieser Nebenleistungen nach deren jeweiliger Fertigstellung und Bereitstellung; sie können Gegenstand einer gesonderten Teilabnahme sein.
(4) Die Übermittlung von Anlagendaten an den Netzbetreiber, das Marktstammdatenregister oder Förder- und Finanzierungsstellen im Rahmen der Vertragsabwicklung berührt die Abnahme der Werkleistung nicht und begründet für sich genommen weder eine Abnahme noch einen Abnahmeverzicht.
(1) Sämtliche von der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gelieferten und montierten Waren, Anlagen, Komponenten und sonstigen Gegenstände — insbesondere Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur, Komponenten des Energiemanagements (EMS), Unterkonstruktionen, Montagesysteme, Verkabelungen sowie Mess-, Schutz- und Zählereinrichtungen — bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem betreffenden Vertragsverhältnis geschuldeten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers (nachfolgend „Vorbehaltsware").
(2) Die Eigentumsvorbehaltssicherung erstreckt sich auf den jeweils geschuldeten Kaufpreis bzw. Werklohn einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, Verzugszinsen, Mahnkosten, Bearbeitungskosten sowie Kosten der Rechtsverfolgung.
(3) Der einfache Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(4) Als Bezahlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt erst der endgültige und vorbehaltlose Eingang des geschuldeten Betrages beim Auftragnehmer. Bei Zahlung mittels Scheck oder Wechsel gilt die Forderung erst mit vorbehaltloser Einlösung als erfüllt.
(5) Der Eigentumsvorbehalt gilt gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB nur bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Vertragsgegenstandes (einfacher Eigentumsvorbehalt); die nachfolgenden Bestimmungen über den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(1) Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, einschließlich künftig entstehender und bedingter Forderungen sowie solcher aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
(2) Dies gilt auch für einen etwaigen Saldo, der dem Auftragnehmer aus einer mit dem Besteller bestehenden Kontokorrentabrede zusteht (Kontokorrentvorbehalt).
(3) Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht erst dann auf den Besteller über, wenn dieser sämtliche gesicherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig ausgeglichen hat.
(4) Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der jeweiligen Saldoforderung des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den erweiterten Eigentumsvorbehalt gegenüber demselben Besteller einheitlich zu verwalten und Sicherheiten im Rahmen der nachstehenden Freigaberegelung anteilig zuzuordnen.
(1) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
(2) Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) zur Sicherung an den Auftragnehmer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
(3) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand des jeweiligen Veräußerungsvorgangs ist.
(4) Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages Bestandteil einer vom Besteller errichteten oder gewarteten Anlage — insbesondere einer Photovoltaik-, Speicher-, Wärmepumpen- oder Ladeanlage — so tritt der Besteller die ihm hieraus zustehende Vergütungs- bzw. Werklohnforderung anteilig in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Auftragnehmer ab.
(5) Der Besteller ist bis zum Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Einziehungsermächtigung nicht auszuüben, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonstige Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind.
(7) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
(1) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Auftragnehmer entstehen. Der Auftragnehmer gilt als Hersteller.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
(4) Ist die Sache des Bestellers infolge der Vermischung oder Verbindung als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Auftragnehmer anteiliges Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.
(5) Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend.
(1) Den Vertragsparteien ist bewusst, dass Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen, Unterkonstruktionen und sonstige gelieferte Komponenten durch die Montage auf oder in einem Gebäude bzw. auf einem Grundstück nach den §§ 946, 93, 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes werden können, sofern sie fest mit diesem verbunden werden, und dass das Eigentum des Auftragnehmers hierdurch erlöschen kann.
(2) Für den Fall, dass durch die Verbindung mit dem Grundstück oder Gebäude das Eigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware untergeht, überträgt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung der offenen Forderungen etwaige ihm zustehende Ersatzansprüche sowie sonstige an die Stelle der Vorbehaltsware tretende Rechte anteilig in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(3) Handelt es sich bei den montierten Komponenten um Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB, weil sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden werden oder aufgrund eines dem Besteller zustehenden Rechts an einem fremden Grundstück eingefügt sind, so verbleibt das Eigentum an der Vorbehaltsware nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen beim Auftragnehmer.
(4) Ist der Besteller nicht Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes, auf dem die Anlage errichtet wird, so hat er den Auftragnehmer hierauf vor Vertragsschluss hinzuweisen und dem Auftragnehmer auf Verlangen die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers sowie gegebenenfalls dinglich Berechtigter (etwa Grundpfandgläubiger) nachzuweisen.
(5) Soweit rechtlich zulässig, verpflichtet sich der Besteller, an der Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Baulast oder eines sonstigen zur Sicherung des Auftragnehmers geeigneten dinglichen Rechts mitzuwirken, sofern der Auftragnehmer dies zur Sicherung seiner Forderungen für erforderlich hält; die hiermit verbundenen angemessenen Kosten trägt der Besteller nur, soweit dies gesondert vereinbart ist.
(1) Neben dem Eigentumsvorbehalt kann der Auftragnehmer zur Sicherung seiner Forderungen weitere Sicherungsrechte in Anspruch nehmen, insbesondere Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrechte sowie Bürgschaften und sonstige Personal- oder Realsicherheiten, soweit dies gesondert vereinbart wird.
(2) Soweit dem Auftragnehmer als Werkunternehmer ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) oder ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers (§ 650e BGB) zusteht, bleiben diese Rechte durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt und können neben dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden.
(3) Der Besteller ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, an der Bestellung einer Sicherungshypothek oder Vormerkung zugunsten des Auftragnehmers mitzuwirken, soweit ihm die dingliche Berechtigung an dem betreffenden Grundstück zusteht.
(4) Anstelle der Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kann der Auftragnehmer nach Maßgabe des § 650f BGB Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen.
(5) Der Auftragnehmer ist bei der Auswahl zwischen mehreren ihm zustehenden Sicherheiten frei, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Bestellers nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 vom Hundert nachhaltig übersteigt.
(2) Die Bewertung der Sicherheiten erfolgt zum realisierbaren Wert. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
(3) Der Anspruch auf Freigabe entsteht nur, soweit eine nicht nur vorübergehende Übersicherung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(1) Der Besteller hat die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu lagern und vor Beschädigung, Verlust und Untergang zu schützen. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Wasser, Sturm, Überspannung und Diebstahl, zum Neuwert ausreichend zu versichern.
(3) Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungsverträgen im Falle eines Schadens an der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, dürfen an der Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine baulichen oder technischen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Wert oder Verwertbarkeit beeinträchtigen, soweit dies über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgeht.
(1) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen und Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die zur Sicherung abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser seine Rechte, insbesondere im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, geltend machen kann.
(2) Der Besteller hat den Dritten unverzüglich auf die Eigentums- bzw. Sicherungsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen und dem Auftragnehmer alle für die Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller, sofern ihn ein Verschulden trifft.
(1) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(2) In der Rücknahme oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Gegenüber Verbrauchern erklärt der Auftragnehmer mit der Rücknahme stets zugleich den Rücktritt vom Vertrag.
(3) Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme gewährt der Besteller dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten und Grundstücken sowie den erforderlichen Zugang zur Anlage; die Ausübung des Rücknahmerechts erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Bestellers.
(4) Sind Komponenten der Vorbehaltsware mit dem Grundstück oder Gebäude fest verbunden, so ist der Auftragnehmer im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, diese unter größtmöglicher Schonung der Bausubstanz zu demontieren und zurückzunehmen; die Kosten einer fachgerechten Demontage trägt bei vom Besteller zu vertretendem Verzug der Besteller.
(1) Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung und unter Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, diese freihändig oder im Wege der öffentlichen Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
(2) Der Verwertungserlös wird nach Abzug der angemessenen Kosten der Rücknahme, Demontage, Lagerung und Verwertung auf die offenen Forderungen des Auftragnehmers angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird an den Besteller ausgekehrt.
(3) Verbleibt nach Anrechnung des Verwertungserlöses ein ungedeckter Forderungsrest, so bleibt der Besteller in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen lassen weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, insbesondere wegen Wertminderung der Vorbehaltsware, unberührt.
(1) Werden Vorbehaltswaren in ein Land verbracht, dessen Rechtsordnung den vorstehend vereinbarten Eigentumsvorbehalt oder die vereinbarten Sicherungsrechte nicht oder nicht in gleichem Umfang anerkennt, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Auftragnehmer eine gleichwertige Sicherung nach dem betreffenden Recht zu verschaffen.
(2) Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auslieferung oder Verbringung der Vorbehaltsware bis zur Bestellung einer gleichwertigen Sicherheit zu verweigern.
(3) Soweit die nach dem Recht des Bestimmungslandes vorgesehenen Sicherungsformen eine Mitwirkung, Registrierung oder öffentliche Beurkundung erfordern, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der von der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") erbrachten Leistungen. Sie gelten für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und Ladeinfrastruktur, Energiemanagementsystemen (EMS) sowie für sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Werk-, Werklieferungs- und Kaufleistungen.
(2) Ob auf die jeweilige Leistung Kaufrecht (§§ 434 ff. BGB) oder Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB) Anwendung findet, richtet sich nach dem Schwerpunkt der geschuldeten Leistung. Bei der schlüsselfertigen Errichtung einer Anlage einschließlich Planung, Lieferung und Montage findet regelmäßig Werkvertragsrecht Anwendung; bei der reinen Lieferung von Komponenten ohne Montageverpflichtung findet Kaufrecht Anwendung.
(3) Voraussetzung für sämtliche Mängelrechte ist, dass die gelieferte Sache bei Gefahrübergang bzw. das Werk bei Abnahme mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist. Maßgeblich für die Beschaffenheit sind vorrangig die im Vertrag, im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in den technischen Datenblättern getroffenen Vereinbarungen.
(4) Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten oder der gewöhnlichen Beschaffenheit begründet keinen Mangel. Insbesondere gelten technisch bedingte, geringfügige und branchenübliche Abweichungen in Farbe, Struktur, Abmessungen und Leistungswerten von Modulen, Speichern und weiteren Komponenten nicht als Mangel, soweit sie die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
(1) Die Beschaffenheit der Leistung bestimmt sich ausschließlich nach den vertraglich vereinbarten Spezifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter, insbesondere von Herstellern, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
(2) Angaben zu Ertragsprognosen, Autarkiegraden, Eigenverbrauchsquoten, Wirkungsgraden, Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen oder Amortisationszeiten sind unverbindliche Schätzwerte auf Grundlage typisierter Annahmen (z. B. durchschnittliche Einstrahlung, Standardlastprofile, angenommenes Nutzerverhalten). Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft und keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Weicht die tatsächliche Anlagenleistung aufgrund von Witterung, Verschattung, Netzsituation, behördlichen Vorgaben, Nutzerverhalten oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen von den Prognosen ab, begründet dies keinen Mangel.
(4) Der Auftragnehmer schuldet die Ausführung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden anerkannten Regeln der Technik, einschließlich der einschlägigen Normen (u. a. VDE-Anwendungsregeln) und der Vorgaben der zuständigen Netzbetreiber.
(1) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, so hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und einen etwaigen Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB).
(2) Unterlässt der unternehmerische Kunde die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher versteckter Mangel später, so hat die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(3) Als unverzüglich gilt eine Rüge ohne schuldhaftes Zögern. Offene und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer regelmäßig binnen weniger Werktage nach Ablieferung, versteckte Mängel binnen weniger Werktage nach Entdeckung, jeweils in nachvollziehbarer Form anzuzeigen.
(4) Die Mängelanzeige soll unter Angabe der Auftrags- bzw. Rechnungsnummer, einer möglichst genauen Beschreibung des Mangels sowie – soweit möglich – unter Beifügung von Lichtbildern erfolgen, um eine zügige Prüfung und Bearbeitung zu ermöglichen. Die Wahrung der kaufmännischen Rügeobliegenheit hängt jedoch nicht von der Beifügung von Lichtbildern ab.
(5) Zur Erhaltung der Rechte des unternehmerischen Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Diese Regelung gilt ausschließlich für unternehmerische Kunden; Verbraucher trifft keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.
(1) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB unterliegen nicht den Obliegenheiten des § 377 HGB. Sie werden jedoch gebeten, erkannte Mängel im eigenen Interesse zeitnah und in nachvollziehbarer Form anzuzeigen, um eine Ausweitung des Schadens zu vermeiden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Prüfung und gegebenenfalls zur Beseitigung des gerügten Mangels die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und insbesondere den Zugang zur Anlage sowie zu den betroffenen Anlagenteilen zu ermöglichen.
(3) Kommt der Kunde diesen Mitwirkungsobliegenheiten trotz Aufforderung nicht nach, so ist der Auftragnehmer für hieraus entstehende Verzögerungen oder Mehraufwendungen nicht verantwortlich. Verweigert der Kunde die Prüfung oder verhindert er die Nacherfüllung, so kann dies zum Verlust oder zur Minderung der Mängelrechte führen.
(4) Verschlechtert sich der Zustand der Anlage dadurch, dass der Kunde einen erkannten Mangel nicht anzeigt und die Anlage gleichwohl weiter betreibt, so gehen die hierauf zurückzuführenden Folgeschäden zu Lasten des Kunden.
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze zwei Jahre. Sie beginnt bei Kaufleistungen mit der Ablieferung der Sache und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werkes.
(2) Handelt es sich bei der Leistung um ein Bauwerk oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme. Die dauerhaft mit dem Gebäude fest verbundene Errichtung von Photovoltaik-, Speicher- und Wärmepumpenanlagen kann diesen Tatbestand erfüllen; die rechtliche Einordnung im Einzelfall bleibt vorbehalten.
(3) Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, für arglistig verschwiegene Mängel, für die Verletzung einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht zum Nachteil des Verbrauchers verkürzt. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als die gesetzlich vorgesehene Dauer erfolgt gegenüber Verbrauchern nicht.
(5) Die Verjährung von Nacherfüllungsansprüchen wird durch die Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gemäß § 203 BGB gehemmt.
(1) Bei Vorliegen eines Mangels ist der Kunde zunächst auf die Nacherfüllung verwiesen. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung des Werkes.
(2) Bei Werkleistungen steht das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung dem Auftragnehmer zu (§ 635 Abs. 1 BGB). Bei Kaufleistungen steht das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung grundsätzlich dem Kunden zu (§ 439 Abs. 1 BGB); der Auftragnehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. Werklohn bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(4) Der Auftragnehmer trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung nach dem Gefahrübergang an einen anderen als den vereinbarten Ort verbracht wurde.
(5) Ersetzte Teile sind auf Verlangen des Auftragnehmers an diesen herauszugeben. Durch die Nacherfüllung erlangt der Kunde keine über die ursprüngliche Verjährungsfrist hinausgehende Verlängerung; die Verjährung wird durch die Nacherfüllung lediglich nach Maßgabe der §§ 203, 209 BGB gehemmt, nicht neu in Gang gesetzt.
(1) Verlangt der Kunde die Beseitigung eines Mangels, so hat er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach Art und Umfang des Mangels sowie nach der Verfügbarkeit erforderlicher Ersatzteile und Fachkräfte.
(2) Dem Auftragnehmer sind grundsätzlich mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt, sofern sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(3) Die Setzung einer Frist ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt oder die sofortige Minderung rechtfertigen.
(4) Beseitigt der Kunde einen Mangel selbst oder lässt er ihn durch Dritte beseitigen, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben und ohne dass ein Fall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung vorliegt, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen; ein etwaiger Selbstvornahmeanspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(1) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Auftragnehmer sie verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
(2) Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Für Verschlechterungen und den Untergang der zurückzugewährenden Sache haftet der Kunde nach den §§ 346 ff. BGB.
(3) Bei bereits fest mit dem Gebäude verbundenen Anlagenteilen kann die Rückabwicklung mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Die Parteien werden in einem solchen Fall vorrangig eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung, insbesondere im Wege der Minderung, anstreben; die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Rücktritt ist gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu erklären. Mit dem Rücktritt verbundene Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Bedingungen unberührt.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Kunde die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mindern. Die Minderung setzt – ebenso wie der Rücktritt – grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist bzw. deren Entbehrlichkeit voraus.
(2) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der mangelfreien Leistung zu dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Leistung gestanden hätte. Der Minderungsbetrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Die Minderung ist – anders als der Rücktritt – auch bei einem unerheblichen Mangel zulässig. Haben mehrere Kunden auf Kundenseite gemeinschaftlich abgeschlossen, so kann die Minderung nur von allen und gegenüber allen erklärt werden.
(4) Hat der Kunde mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Auftragnehmer zu erstatten.
(1) Für einzelne Komponenten (insbesondere Module, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen und Wallboxen) können eigenständige Garantien der jeweiligen Hersteller bestehen. Diese Herstellergarantien sind selbständige Leistungsversprechen der Hersteller und werden nicht vom Auftragnehmer übernommen, sofern dieser nicht ausdrücklich und schriftlich eine eigene Garantie erklärt.
(2) Herstellergarantien treten neben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer und lassen diese unberührt. Der Kunde kann Garantieansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller nach Maßgabe der dortigen Garantiebedingungen geltend machen.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Geltendmachung von Herstellergarantien, insbesondere durch Übermittlung der erforderlichen Anlagen- und Kaufnachweise. Eine Einstandspflicht des Auftragnehmers für den Inhalt oder die Erfüllung fremder Garantieversprechen wird hierdurch nicht begründet.
(4) Der Umfang, die Dauer und die Voraussetzungen einer etwaigen Herstellergarantie ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
(1) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Eingriffe, Veränderungen, Reparaturen oder Erweiterungen an der Anlage vorgenommen hat.
(2) Von den Mängelrechten ausgeschlossen sind ferner Schäden und Funktionsbeeinträchtigungen, die zurückzuführen sind auf unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Nichtbeachtung der Bedienungs-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, mangelnde oder unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder auf bauliche und elektrische Gegebenheiten beim Kunden, die dem Auftragnehmer nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein mussten.
(3) Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche für Schäden, die durch äußere Einwirkungen entstehen, insbesondere durch Überspannung, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Feuchtigkeit, Sturm, Hagel, Schnee- und Eislast, Marder- oder sonstigen Tierbiss, Verschmutzung, chemische oder umweltbedingte Einflüsse, mechanische Beschädigung durch Dritte sowie durch höhere Gewalt, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(4) Kein Mangel liegt vor, wenn eine Funktionsstörung darauf beruht, dass der Kunde die vertraglich vorausgesetzten oder in den Datenblättern beschriebenen Einsatz-, Netz- oder Umgebungsbedingungen nicht eingehalten hat.
(5) Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass ein von ihm behaupteter Ausschlussgrund vorliegt, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Beweislastregeln, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.
(1) Von den Mängelrechten ausgenommen sind Erscheinungen, die auf natürlichem Verschleiß oder auf üblicher Alterung der Komponenten beruhen. Insbesondere die typische, herstellerseitig angegebene degressive Leistungsminderung von Photovoltaikmodulen (Degradation) sowie die alterungs- und nutzungsbedingte Verringerung der nutzbaren Speicherkapazität von Batteriespeichern stellen innerhalb der vom Hersteller angegebenen Toleranzen keinen Mangel dar.
(2) Bauteile, die einem bestimmungsgemäßen Verschleiß unterliegen (z. B. Filter, Verschleiß- und Verbrauchsteile), sind von der Mängelhaftung ausgenommen, soweit deren vorzeitiger Verschleiß nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel beruht.
(3) Eine Leistungsminderung, die auf unterlassener oder unsachgemäßer Wartung, fehlender Reinigung oder auf betriebsbedingter Beanspruchung beruht, begründet keinen Mangel. Wartungs- und Instandhaltungsleistungen sind nicht Gegenstand der Mängelhaftung, sondern gegebenenfalls gesondert zu vereinbaren.
(4) Soweit für einzelne Komponenten eine Leistungs- oder Haltbarkeitsgarantie des Herstellers besteht, richten sich Ansprüche wegen einer über die üblichen Toleranzen hinausgehenden Leistungsminderung vorrangig nach den jeweiligen Garantiebedingungen.
(1) Die vorstehenden Regelungen zu den Mängelrechten lassen weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen unberührt. Diese richten sich nach den gesonderten Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Ist der Kunde Unternehmer und Teil einer Lieferkette, so bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette (§§ 445a, 445b BGB bzw. § 478 BGB im Verbrauchsgüterkauf) unberührt.
(3) Rechte des Kunden aus einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Auftragnehmers bleiben von den vorstehenden Beschränkungen unberührt und richten sich nach dem Inhalt der jeweiligen Garantieerklärung.
(4) Soweit einzelne Bestimmungen dieses Abschnitts gegenüber Verbrauchern nach zwingendem Recht unwirksam sein sollten, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Haftung der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber dem Auftraggeber für Schäden und Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie aus unerlaubter Handlung, soweit dabei jeweils ein Verschulden des Auftragnehmers gegeben ist.
(2) Die in diesem Abschnitt getroffenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses in Anspruch genommen werden.
(3) Die nachstehenden Regelungen bezwecken keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers. Eine weitergehende Haftung als in diesen Bestimmungen vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(4) Soweit in diesen Bedingungen einzelne Haftungstatbestände gesondert geregelt werden, bleiben die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und die Bestimmungen über die Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unberührt.
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden, für entgangenen Gewinn sowie für sonstige Vermögensschäden in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang; die in den nachfolgenden Paragraphen vorgesehenen betragsmäßigen Haftungshöchstgrenzen finden in diesen Fällen keine Anwendung.
(3) Für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit sowie im Falle der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der jeweils übernommenen Garantie oder des übernommenen Risikos.
(4) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Bei der lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Bestimmungen sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf und vertrauen durfte. Hierzu zählen insbesondere die fachgerechte Planung, Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage, des Batteriespeichers, der Wärmepumpe, der Wallbox beziehungsweise der Ladeinfrastruktur sowie des Energiemanagementsystems, die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen sicherheitsrelevanten Vorschriften sowie die Beachtung der wesentlichen Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten.
(3) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind (unwesentliche Nebenpflichten), haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Vertragstypisch und vorhersehbar im Sinne des Absatzes 1 sind grundsätzlich solche Schäden, die durch die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen typischerweise und in der Art nach ihrem gewöhnlichen Verlauf entstehen können; atypische oder außergewöhnliche Folgeschäden sind hiervon nicht umfasst.
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt in vollem gesetzlichen Umfang bestehen und wird durch die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen nicht berührt.
(2) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Betragsmäßige oder gegenständliche Haftungsbeschränkungen dieser Bedingungen gelten insoweit nicht.
(3) Soweit der Auftragnehmer eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie hinsichtlich der Ware oder eines Werkerfolgs übernommen hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie nach den gesetzlichen Vorschriften; Einschränkungen dieser Bedingungen finden auch insoweit keine Anwendung.
(4) Die vorstehenden Regelungen haben Vorrang vor sämtlichen anderen in diesem Abschnitt getroffenen Haftungsbeschränkungen.
(1) Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Bestimmungen der Höhe nach beschränkt ist, ist der Ersatzanspruch des Auftraggebers je Schadensfall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags, aus dem oder im Zusammenhang mit dem der Schaden entstanden ist.
(2) Soweit für den betreffenden Schaden Versicherungsschutz durch eine vom Auftragnehmer unterhaltene Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung besteht, gilt als vereinbarter Haftungshöchstbetrag mindestens die im konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Deckungssumme dieser Versicherung, sofern diese den Betrag nach Absatz 1 übersteigt.
(3) Bei laufenden oder wiederkehrenden Leistungen, insbesondere bei Wartungs-, Service- oder Betriebsführungsverträgen, ist die Haftung für alle innerhalb eines Vertragsjahres eintretenden Schadensfälle insgesamt auf den Betrag der für das jeweilige Vertragsjahr vereinbarten Netto-Vergütung begrenzt.
(4) Die betragsmäßigen Haftungshöchstgrenzen dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
(1) Im Rahmen der nach diesen Bedingungen zulässigen Haftungsbeschränkungen haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einspeisevergütungen oder Eigenverbrauchsvorteile, Produktions- oder Betriebsausfälle sowie sonstige reine Vermögensschäden, soweit diese nicht zum vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden gehören.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Ertragsausfälle oder Mindererträge der Photovoltaik-, Speicher- oder sonstigen Anlagen, die auf witterungsbedingten Umständen, auf einer Über- oder Unterschätzung der prognostizierten Erträge, auf Änderungen der gesetzlichen, steuerlichen oder förderrechtlichen Rahmenbedingungen oder auf Maßnahmen des Netzbetreibers beruhen, sofern nicht ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel ursächlich ist.
(3) Prognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Amortisations- und Ertragsrechnungen sowie vergleichbare Angaben stellen unverbindliche Schätzungen auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Daten dar und begründen keine Garantie und keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haftung, es sei denn, eine entsprechende Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(4) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung.
(1) Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzuges haftet dieser bei leichter Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 0,5 vom Hundert des Netto-Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 vom Hundert dieses Wertes.
(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, dem Auftragnehmer der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens vorbehalten. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges richten sich nach den vorstehenden allgemeinen Haftungsregelungen.
(3) Bei einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden vorübergehenden Unmöglichkeit oder Leistungserschwerung, insbesondere infolge höherer Gewalt, Lieferengpässen der Vorlieferanten, behördlicher Maßnahmen, Arbeitskämpfen oder vergleichbaren, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegenden Umständen, ist eine Haftung ausgeschlossen; die betroffenen Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(4) Im Übrigen richtet sich die Haftung wegen Verzuges und Unmöglichkeit nach den vorstehenden Paragraphen dieses Abschnitts.
(1) Hat bei der Entstehung oder dem Umfang eines Schadens ein Verschulden oder eine sonstige Verantwortlichkeit des Auftraggebers mitgewirkt, so bestimmen sich die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen, insbesondere die technischen Anlagen bestimmungsgemäß zu betreiben, vorgeschriebene Wartungs-, Prüf- und Kontrollintervalle einzuhalten, Bedienungs-, Betriebs- und Sicherheitshinweise zu beachten sowie für eine regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung im Rahmen von Energiemanagement- und Steuerungssystemen zu sorgen.
(3) Kommt der Auftraggeber diesen Obliegenheiten nicht nach, so entfällt oder mindert sich eine Haftung des Auftragnehmers, soweit der Schaden bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheiten nicht oder nicht in dem eingetretenen Umfang entstanden wäre.
(4) Beruht ein Schaden auf unsachgemäßen Eingriffen des Auftraggebers oder von diesem beauftragter Dritter in die vom Auftragnehmer errichteten Anlagen, auf der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf der Nichtbeachtung von Herstellervorgaben, so ist eine Haftung des Auftragnehmers insoweit ausgeschlossen.
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Schäden, die auf vom Auftraggeber gestellten oder von ihm ausdrücklich vorgegebenen Materialien, Bauteilen, Komponenten oder Anlagen beruhen, es sei denn, der Auftragnehmer hat eine ihm obliegende Prüfungs- oder Hinweispflicht schuldhaft verletzt.
(2) Für den Zustand der baulichen Anlagen, insbesondere der Dachkonstruktion, der Statik, der Elektroinstallation, der Zähler- und Hausanschlusstechnik sowie der sonstigen vorhandenen Gebäude- und Grundstückssubstanz, ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur für Schäden, die auf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten beruhen.
(3) Erkennt der Auftragnehmer bei der Ausführung, dass beigestellte Vorleistungen oder die vorhandene Bausubstanz für die vertragsgemäße Ausführung ungeeignet sind, so hat er den Auftraggeber hierauf hinzuweisen. Führt der Auftraggeber die Leistung gleichwohl auf eigenen Wunsch fort, so trägt er die daraus resultierenden Risiken; eine Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.
(4) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber übermittelten Angaben, Unterlagen, Pläne und technischen Daten übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber sowie bei der Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Für Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Auflagen oder Verzögerungen des Netzbetreibers, der Bundesnetzagentur oder sonstiger Behörden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit diese nicht auf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
(2) Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Beantragung von Fördermitteln, insbesondere gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), oder bei der Anbahnung von Finanzierungen über Banken oder sonstige Kreditinstitute unterstützt, handelt es sich um eine unverbindliche Serviceleistung. Eine Gewähr für die Bewilligung, die Höhe oder den Fortbestand von Fördermitteln, Zuschüssen, Vergütungen oder Finanzierungszusagen wird nicht übernommen.
(3) Für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass sich die gesetzlichen, förderrechtlichen, steuerlichen oder energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach Vertragsschluss ändern, haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Eine etwaige Bonitätsprüfung, die der Auftragnehmer über die Creditreform oder sonstige Wirtschaftsauskunfteien einholt, dient ausschließlich der eigenen Risikobewertung des Auftragnehmers und begründet keine Beratungs- oder Prüfungspflicht zugunsten des Auftraggebers hinsichtlich dessen eigener wirtschaftlicher Verhältnisse.
(1) Für die Nutzung des über den Drittdienstleister FormSubmit.co bereitgestellten Kontaktformulars sowie für in die Website eingebundene Dienste Dritter, insbesondere Kartendienste, Schriftarten- und Videodienste, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vorstehenden allgemeinen Haftungsregelungen. Für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit und Datenverarbeitung dieser Drittdienste, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, wird keine Gewähr übernommen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf einer Störung, Unterbrechung oder Nichtverfügbarkeit der Website, des Kontaktformulars oder der eingebundenen Onlinedienste beruhen, es sei denn, die Störung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
(3) Für den Inhalt externer Websites, auf die der Auftragnehmer mittels Verlinkung verweist, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung; für die Inhalte der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
(4) Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Hinweise des Auftragnehmers, insbesondere zu einem möglichen Drittlandtransfer, unberührt.
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Werkleistungen an einem Bauwerk oder für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Soweit gesetzlich zulässig und nicht ein Bauwerksbezug im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, verjähren mängelbedingte Ansprüche des Auftraggebers, der Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es in jedem Fall bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Die Verjährungsverkürzungen nach Absatz 2 gelten nicht für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf der arglistigen Verschweigung eines Mangels, auf der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder auf Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Insoweit gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Sonstige vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist, soweit sich nicht aus den vorstehenden Absätzen oder aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine abweichende Frist ergibt.
(5) Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Sämtliche in diesem Abschnitt getroffenen Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse und Verjährungsregelungen gelten nur insoweit, als ihnen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben in vollem Umfang unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Abschnitts ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(3) Im Zweifel sind die Regelungen dieses Abschnitts stets so auszulegen und anzuwenden, dass die Haftung des Auftragnehmers nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang beschränkt wird.
(4) Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Haftungsregelungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über das Widerrufsrecht gelten ausschließlich für Verträge, die ein Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Unternehmer" oder „wir") abschließt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein solches wird durch die nachfolgenden Bestimmungen weder eingeräumt noch begründet.
(3) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht ferner nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 312b BGB sowie bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB. Wird der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen, ohne dass unmittelbar zuvor eine persönliche und individuelle Ansprache außerhalb der Geschäftsräume stattgefunden hat, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht etwaige weitergehende vertragliche Rechte des Kunden, die sich aus gesondert getroffenen Vereinbarungen ergeben. Soweit wir freiwillig ein über das gesetzliche Widerrufsrecht hinausgehendes Recht einräumen, bedarf dies der ausdrücklichen und gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(1) Steht dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu, so hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist an keine bestimmte Begründung gebunden; der Kunde ist insbesondere nicht verpflichtet, uns die Gründe seiner Entscheidung mitzuteilen.
(2) Das Widerrufsrecht bezieht sich auf die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers. Mit einem wirksamen Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden; die empfangenen Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen zurückzugewähren.
(3) Die vorliegende Widerrufsbelehrung entspricht den Anforderungen des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Verbindung mit den §§ 355 ff. BGB. Der Kunde erhält diese Belehrung nebst dem Muster-Widerrufsformular in Textform spätestens bei Vertragsschluss, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger.
(4) Verbergen sich hinter einem einheitlichen Auftrag mehrere trennbare Leistungsbestandteile (etwa die Lieferung von Waren einerseits und die Erbringung von Dienstleistungen andererseits), so gelten die nachfolgenden Fristen- und Erlöschensregelungen für jeden Leistungsbestandteil gesondert, soweit die Bestandteile rechtlich und tatsächlich voneinander trennbar sind.
(1) Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen — wozu insbesondere Planungs-, Beratungs-, Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen sowie sonstige Werk- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen, Wallboxen und Energiemanagementsystemen gehören — beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(2) Bei einem Vertrag über die Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat oder in Besitz genommen hat.
(3) Hat der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung mehrere Waren bestellt, die getrennt geliefert werden, so beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat.
(4) Wird eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert, so beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen hat.
(5) Bei einem Vertrag zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen hat.
(6) Für die Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis eingetreten ist, nicht mitgerechnet; die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
(1) Unterbleibt die ordnungsgemäße Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht, so erlischt das Widerrufsrecht abweichend von den vorstehenden Fristen spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem für den jeweiligen Vertragstyp maßgeblichen Fristbeginn.
(2) Holen wir die ordnungsgemäße Belehrung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignis nach, so endet die Widerrufsfrist vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die nachgeholte Belehrung erhalten hat.
(3) Die vorstehenden Regelungen dienen dem Schutz des Verbrauchers und lassen unsere Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belehrung unberührt.
(1) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher uns, die Sol-Tech Industrie GmbH, […], vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gourguen Ambartsoumian, mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel eines mit der Post versandten Briefes, eines Telefaxes oder einer E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
(2) Für die Ausübung des Widerrufsrechts stehen dem Verbraucher insbesondere folgende Kontaktdaten zur Verfügung: Sol-Tech Industrie GmbH, […], Telefon: +49 5407 8949005, E-Mail: info@solindustrie.de. Maßgeblich für den Zugang ist der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem uns die Widerrufserklärung erreicht.
(3) Der Verbraucher kann für den Widerruf das als Anlage beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Verbraucher ist in der Wahl der Form seiner Erklärung frei, sofern die Erklärung eindeutig seinen Entschluss zum Ausdruck bringt, den Vertrag zu widerrufen. Die bloße Rücksendung der Ware ohne eindeutige Erklärung genügt nicht.
(4) Die Erklärung des Widerrufs muss keinen bestimmten Wortlaut aufweisen und keine Begründung enthalten. Der Verbraucher trägt die Beweislast für die rechtzeitige Absendung des Widerrufs; es wird daher empfohlen, den Widerruf in einer nachweisbaren Form zu erklären und den Absendezeitpunkt zu dokumentieren.
(5) Ermöglichen wir dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufs auf elektronischem Wege über eine Internetseite, so werden wir dem Verbraucher den Zugang seines Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(1) Der nachfolgende Text stellt das gesetzliche Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB dar. Der Verbraucher kann dieses Formular verwenden, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
(2) „Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück." — An: Sol-Tech Industrie GmbH, […], E-Mail: info@solindustrie.de. — „Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)". — Bestellt am (*) / erhalten am (*). — Name des/der Verbraucher(s). — Anschrift des/der Verbraucher(s). — Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier). — Datum. — „(*) Unzutreffendes streichen."
(3) Das Muster-Widerrufsformular wird dem Verbraucher zusammen mit dieser Belehrung in Textform zur Verfügung gestellt. Der Verbraucher kann das Formular vollständig oder auszugsweise verwenden oder eine eigene, inhaltlich eindeutige Erklärung abgeben.
(1) Wenn der Verbraucher den Vertrag wirksam widerruft, haben wir ihm alle Zahlungen, die wir von ihm erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei uns eingegangen ist.
(2) Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
(3) Bei einem Warenkauf können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(4) Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er uns über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.
(1) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, soweit wir ihn hierüber ordnungsgemäß unterrichtet haben und uns nicht ausdrücklich bereit erklärt haben, diese Kosten zu tragen.
(2) Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können — hierzu gehören insbesondere Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen sowie sonstige sperrige oder schwere Anlagenkomponenten —, trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Die Höhe dieser Kosten wird, soweit sie vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, auf schätzungsweise die tatsächlich anfallenden Speditions- und Transportkosten geschätzt, die je nach Umfang, Gewicht und Transportentfernung erheblich sein können.
(3) Der Verbraucher wird gebeten, für einen ordnungsgemäßen Transportschutz zu sorgen und die Ware nach Möglichkeit in der Originalverpackung oder einer gleichwertigen Verpackung zurückzusenden, um Transportschäden zu vermeiden. Diese Bitte stellt keine Bedingung für die Wirksamkeit des Widerrufs dar.
(1) Der Verbraucher hat für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufzukommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
(2) Zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise ist der Umgang mit den Waren erlaubt, der auch in einem Ladengeschäft in üblicher Weise möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine darüber hinausgehende Ingebrauchnahme, insbesondere die dauerhafte oder feste Installation, Verkabelung, elektrische Einbindung oder Inbetriebnahme von Anlagenkomponenten, überschreitet den zur Prüfung notwendigen Umgang und kann eine Wertersatzpflicht begründen.
(3) Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes bemisst sich nach der Wertminderung, die die Ware durch den über die bloße Prüfung hinausgehenden Umgang erlitten hat. Wir sind berechtigt, einen entsprechenden Betrag mit dem Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers zu verrechnen.
(1) Hat der Verbraucher verlangt, dass die Dienstleistungen — insbesondere Planungs-, Beratungs-, Aufmaß-, Liefer-, Montage-, Installations-, Anschluss- oder Inbetriebnahmeleistungen — während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Wertersatz nach Absatz 1 ist, dass der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass wir mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und dass wir ihn zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht sowie über die Wertersatzpflicht belehrt haben. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss das Verlangen des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein.
(3) Der zu zahlende anteilige Betrag wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung berechnet.
(4) Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nicht, soweit wir es unterlassen haben, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht oder über die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei Dienstleistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu unterrichten, oder soweit der Verbraucher nicht ausdrücklich den vorzeitigen Beginn der Leistung verlangt hat.
(1) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verliert.
(2) Die Zustimmung und Kenntnisbestätigung nach Absatz 1 hat der Verbraucher ausdrücklich und, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilen. Ohne diese ausdrückliche Zustimmung und Kenntnisbestätigung erlischt das Widerrufsrecht nicht vorzeitig; der Verbraucher bleibt in diesem Fall zum Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist berechtigt.
(3) Bis zum Zeitpunkt des vollständigen Erlöschens nach Absatz 1 bleibt das Widerrufsrecht bestehen; für die bis zum Zugang des Widerrufs bereits erbrachten Teilleistungen gelten die Bestimmungen über den Wertersatz für Dienstleistungen entsprechend.
(1) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Hierunter fallen insbesondere individuell geplante und auf die baulichen Gegebenheiten des Objekts des Verbrauchers zugeschnittene Photovoltaik-, Speicher-, Wärmepumpen- und Ladeinfrastruktur-Anlagen sowie hierfür maßgefertigte Unterkonstruktionen, Verkabelungen und Komponentenkonfigurationen.
(2) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt oder fest mit dem Gebäude oder dem Grundstück verbunden wurden, sofern eine Trennung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(3) Ob im Einzelfall ein Ausschlusstatbestand nach den vorstehenden Absätzen vorliegt, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 312g Absatz 2 BGB. Die Darlegung der die Sonderanfertigung oder Kundenspezifikation begründenden Umstände obliegt uns. Auf den Ausschluss oder das mögliche vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts weisen wir den Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert hin.
(4) Soweit ein einheitlicher Vertrag sowohl vom Widerrufsrecht erfasste als auch nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossene Leistungsbestandteile umfasst, bleibt das Widerrufsrecht für die nicht ausgeschlossenen, trennbaren Leistungsbestandteile unberührt.
(1) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen wirksam, so ist er auch an einen mit diesem Vertrag verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, soweit es sich um einen verbundenen Vertrag im Sinne des § 360 BGB handelt. Dies betrifft insbesondere die Finanzierung des Vorhabens über einen mit dem Liefer- oder Werkvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag nicht mehr gebunden. Die Rückabwicklung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Über das Bestehen und die Rechtsfolgen eines Widerrufsrechts hinsichtlich verbundener Verträge sowie hinsichtlich etwaiger im Zusammenhang mit Förderungen (KfW, BAFA) oder Finanzierungen abgeschlossener Verträge werden wir den Verbraucher, soweit uns die Einbindung eines solchen verbundenen Vertrages bekannt ist, gesondert unterrichten.
(1) Mit den vorstehenden Bestimmungen endet die Widerrufsbelehrung. Die Belehrung lässt die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, insbesondere die Gewährleistungsrechte, unberührt und schränkt diese nicht ein.
(2) Sämtliche in dieser Belehrung enthaltenen Fristen, Rechte und Pflichten bestimmen sich, soweit hier nicht abweichend geregelt, nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff., §§ 355 ff. BGB sowie den Artikeln 246a ff. EGBGB in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei Widersprüchen zwischen dieser Belehrung und zwingendem Verbraucherschutzrecht gehen die gesetzlichen Bestimmungen vor.
(3) Für Rückfragen zum Widerrufsrecht steht dem Verbraucher unsere unter § „Form und Ausübung des Widerrufs" genannte Kontaktadresse zur Verfügung. Wir empfehlen dem Verbraucher, im Falle eines beabsichtigten Widerrufs frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um die Rückabwicklung, insbesondere die Rücknahme bereits gelieferter oder teilweise montierter Anlagenkomponenten, einvernehmlich und zügig abzuwickeln.
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Erbringung von Wartungs-, Service-, Instandhaltungs- und Fernüberwachungsleistungen der Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") an den vom Auftragnehmer errichteten oder von diesem übernommenen Anlagen im Bereich Photovoltaik, Batteriespeicher, Wärmepumpen, Wallboxen/Ladeinfrastruktur sowie Energiemanagementsystemen (EMS). Sie gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Service- und Wartungsleistungen sind nicht automatisch Bestandteil des Liefer- und Errichtungsvertrages. Sie werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich gesondert vereinbart, in einem Wartungsvertrag geregelt oder im Rahmen einer gesetzlichen oder herstellerseitigen Gewährleistung geschuldet sind.
(3) Soweit einzelne Leistungen unentgeltlich erbracht werden (Kulanz), begründet dies keinen Anspruch auf künftige unentgeltliche Leistungserbringung und keine Änderung der vertraglichen Pflichtenlage.
(4) Für Anlagen, die nicht vom Auftragnehmer errichtet wurden (Fremdanlagen), können Service- und Wartungsleistungen nur nach vorheriger technischer Bestandsaufnahme und ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung übernommen werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Übernahme solcher Anlagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(1) Die gesetzliche Gewährleistung (Mängelhaftung) des Auftragnehmers, die freiwilligen Garantien der jeweiligen Hersteller (Modul-, Wechselrichter-, Speicher-, Wärmepumpen- und Komponentenhersteller) sowie entgeltliche Wartungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander zu unterscheidende Leistungskategorien.
(2) Wartungsleistungen dienen der Erhaltung der Funktions- und Betriebssicherheit sowie der Werterhaltung der Anlage und stellen keine Verlängerung oder Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistung dar. Der Abschluss oder die Durchführung von Wartungsleistungen begründet keine Übernahme einer über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Herstellergarantien sind eigenständige Leistungsversprechen der jeweiligen Hersteller gegenüber dem Kunden und richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer ist nicht Garantiegeber, soweit er nicht selbst ausdrücklich eine eigene Garantie in Textform übernommen hat.
(4) Die Inanspruchnahme einer Wartungsleistung lässt bestehende Gewährleistungsansprüche unberührt. Umgekehrt entbindet das Bestehen von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen den Kunden nicht von den ihm nach diesen Bestimmungen und dem jeweiligen Wartungsvertrag obliegenden Mitwirkungs-, Pflege- und Wartungsobliegenheiten.
(1) Der Auftragnehmer bietet optionale, entgeltliche Wartungsverträge in unterschiedlichen Leistungsstufen (Wartungspakete) an. Der konkrete Leistungsumfang, die Wartungsintervalle, die Reaktionszeiten sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweils individuell abgeschlossenen Wartungsvertrag und der ihm zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung.
(2) Ein Wartungsvertrag kommt erst durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch ausdrückliche Bestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande. Angebote des Auftragnehmers zu Wartungsverträgen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Der Leistungsumfang eines Wartungsvertrages kann insbesondere umfassen: die regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung der Anlage, die Prüfung elektrischer Verbindungen und Schutzeinrichtungen, die Kontrolle von Montage- und Befestigungssystemen, die Überprüfung von Wechselrichtern, Speichern, Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen, die Auswertung von Ertrags- und Betriebsdaten, das Firmware- und Software-Update sicherheitsrelevanter Komponenten sowie die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten.
(4) Nicht vom Wartungsvertrag umfasst sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, insbesondere: die Behebung von Mängeln und Schäden, die auf äußere Einwirkungen, unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter, höhere Gewalt oder normalen Verschleiß über die vertragliche Nutzungsdauer hinaus zurückzuführen sind, sowie die Beschaffung und der Austausch von Ersatzteilen und Verschleißteilen. Solche Leistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang der Wartung nach dem jeweiligen Stand der Technik, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Herstellervorgaben eigenverantwortlich festzulegen, soweit hierdurch der vertraglich geschuldete Leistungserfolg nicht beeinträchtigt wird.
(1) Die Wartungsintervalle richten sich nach dem jeweiligen Wartungsvertrag, den Herstellervorgaben sowie den anerkannten Regeln der Technik. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt für Photovoltaikanlagen mit Speicher ein Regelintervall von zwölf Monaten als angemessen; abweichende Intervalle für Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur bleiben vorbehalten.
(2) Die Wartungstermine werden vom Auftragnehmer rechtzeitig angekündigt und mit dem Kunden abgestimmt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage und die zur Wartung erforderlichen Anlagenteile zum vereinbarten Termin zugänglich sind.
(3) Kann ein vereinbarter Wartungstermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die durch die vergebliche Anfahrt und den vergeblichen Personaleinsatz entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Wartungsleistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Subunternehmer oder herstellerautorisierte Servicepartner erbringen zu lassen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
(1) Soweit im Wartungsvertrag Reaktionszeiten (Zeitraum zwischen der ordnungsgemäßen Störungsmeldung und der ersten fachlichen Reaktion des Auftragnehmers) vereinbart sind, beziehen sich diese ausschließlich auf Werktage (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) innerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
(2) Eine vereinbarte Reaktionszeit bezeichnet den Zeitpunkt der Aufnahme der Bearbeitung, insbesondere durch Ferndiagnose, telefonische Beratung oder Terminvereinbarung, nicht hingegen den Zeitpunkt der vollständigen Störungsbehebung. Verbindliche Wiederherstellungs- oder Instandsetzungszeiten werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich und gesondert in Textform zugesichert sind.
(3) Die Einhaltung der Reaktions- und Wiederherstellungszeiten steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Ersatzteile, der Zugänglichkeit der Anlage sowie der Mitwirkung des Kunden und gegebenenfalls beteiligter Dritter (insbesondere Hersteller, Netzbetreiber, Energieversorger).
(4) Die Fristen sind gehemmt, solange und soweit der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert ist, insbesondere bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Anordnungen, Lieferengpässen oder unverschuldeter Nichterreichbarkeit des Kunden.
(5) Sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht, schuldet der Auftragnehmer die Bearbeitung von Störungsmeldungen und Serviceanfragen innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe seiner betrieblichen Möglichkeiten; ein Anspruch auf bevorzugte oder fristgebundene Bearbeitung besteht in diesem Fall nicht.
(1) Der Kunde hat Störungen, Fehlermeldungen, Ertragsminderungen oder sonstige Auffälligkeiten der Anlage unverzüglich nach deren Feststellung dem Auftragnehmer unter Angabe der Anlagenbezeichnung, der beobachteten Symptome sowie etwaiger angezeigter Fehlercodes zu melden.
(2) Der Kunde hat den Auftragnehmer bei der Störungsdiagnose und -behebung im zumutbaren Umfang zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung erforderlicher Informationen, Zugangsdaten zum Monitoringsystem, Ermöglichung des Zugangs zur Anlage sowie durch Bereithaltung eines funktionsfähigen Internetanschlusses, soweit dieser für Fernwartung oder Monitoring erforderlich ist.
(3) Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Meldung einer erkennbaren Störung, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für hieraus entstehende weitergehende Schäden und Ertragsausfälle, soweit diese bei rechtzeitiger Meldung vermeidbar gewesen wären.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, keine eigenmächtigen Eingriffe an sicherheitsrelevanten oder elektrotechnischen Komponenten der Anlage vorzunehmen und solche Arbeiten ausschließlich durch den Auftragnehmer oder fachkundige, autorisierte Fachbetriebe durchführen zu lassen. Eigenmächtige Eingriffe können zum Verlust von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen führen.
(1) Soweit die Anlage mit einem Monitoring- oder Fernüberwachungssystem ausgestattet ist, kann der Auftragnehmer im Rahmen eines Wartungsvertrages oder einer gesonderten Vereinbarung die Betriebsdaten der Anlage aus der Ferne erfassen, auswerten und zur Erkennung von Störungen, zur Optimierung des Betriebs sowie zur Erfüllung von Wartungs- und Serviceleistungen verwenden.
(2) Voraussetzung für Monitoring und Fernüberwachung ist eine dauerhaft bestehende, vom Kunden bereitzustellende und zu unterhaltende Datenverbindung (insbesondere Internetanschluss). Für Unterbrechungen, Verzögerungen oder Ausfälle des Monitorings, die auf einer nicht bestehenden, gestörten oder unzureichenden Datenverbindung im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
(3) Das Monitoring dient der Unterstützung der Betriebsführung und ersetzt weder die vertraglich vereinbarten Vor-Ort-Wartungen noch begründet es eine lückenlose oder echtzeitnahe Überwachungspflicht des Auftragnehmers. Eine Pflicht zur ständigen personellen Auswertung der Monitoringdaten besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Monitoring und Fernwartung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Der Kunde stellt sicher, dass etwaige weitere Nutzungsberechtigte der Anlage über die Datenverarbeitung informiert sind.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sicherheits- oder betriebsrelevante Firmware- und Softwareaktualisierungen an fernwartbaren Komponenten aus der Ferne durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit, zur Störungsbehebung oder zur Erfüllung von Herstellervorgaben erforderlich ist.
(1) Die Fernwartung umfasst die Diagnose, Parametrierung und, soweit technisch möglich und zulässig, die Behebung von Störungen aus der Ferne über die Monitoring- und Steuerungsschnittstellen der Anlage.
(2) Der Kunde räumt dem Auftragnehmer für die Dauer eines bestehenden Wartungs- oder Servicevertrages die zur Fernwartung erforderlichen Zugriffsrechte auf die betroffenen Anlagenkomponenten ein und stellt die hierfür notwendigen Zugangsdaten bereit. Der Auftragnehmer wird diese Zugriffsrechte ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken nutzen.
(3) Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Fernzugriffe zu gewährleisten. Für Schäden, die auf einer vom Kunden zu vertretenden unsicheren Netzwerkkonfiguration oder auf Eingriffen Dritter in die Datenverbindung beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Kann eine Störung im Wege der Fernwartung nicht behoben werden, erfolgt die weitere Bearbeitung nach Maßgabe des Wartungsvertrages im Wege eines Vor-Ort-Einsatzes; die hierfür geltenden Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie die Vergütungsregelungen bleiben unberührt.
(1) Für die einzelnen Komponenten der Anlage, insbesondere für Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen, gewähren die jeweiligen Hersteller eigenständige Produkt- und gegebenenfalls Leistungsgarantien nach Maßgabe der jeweils gültigen Herstellergarantiebedingungen. Diese Garantiebedingungen sind für das Bestehen, den Umfang, die Dauer und die Abwicklung der Garantieansprüche allein maßgeblich.
(2) Der Auftragnehmer übergibt dem Kunden die ihm vorliegenden Herstellergarantiebedingungen oder weist ihm die Möglichkeit ihrer Einsichtnahme nach. Der Kunde ist gehalten, die Registrierungs-, Melde- und Fristerfordernisse der Hersteller (insbesondere fristgebundene Produktregistrierungen) zu beachten, soweit diese ihm obliegen.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden im Rahmen eines bestehenden Wartungs- oder Servicevertrages bei der Geltendmachung und Abwicklung von Herstellergarantieansprüchen, insbesondere durch technische Fehleranalyse, Erstellung erforderlicher Nachweise und Fehlerberichte sowie durch die Kommunikation mit dem jeweiligen Hersteller. Diese Unterstützung begründet keine eigene Garantie- oder Einstandspflicht des Auftragnehmers für den Garantiefall.
(4) Die Herstellergarantien setzen regelmäßig eine ordnungsgemäße Installation, einen bestimmungsgemäßen Betrieb sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegeobliegenheiten voraus. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Nachweise, insbesondere Wartungsnachweise, aufzubewahren und dem Hersteller im Garantiefall vorzulegen.
(5) Sofern und soweit ein Hersteller im Garantiefall Ersatzteile, Austauschgeräte oder Kostenerstattungen erbringt, richtet sich der Anspruch des Kunden ausschließlich gegen den Hersteller. Aufwendungen des Auftragnehmers für die Aus- und Wiedereinbau von Komponenten, für Anfahrt und Arbeitszeit sind vom Hersteller nur erfasst, soweit dessen Garantiebedingungen dies ausdrücklich vorsehen; im Übrigen werden diese Leistungen gesondert vergütet, soweit sie nicht von der gesetzlichen Gewährleistung des Auftragnehmers oder einem Wartungsvertrag erfasst sind.
(6) Verweigert ein Hersteller die Anerkennung eines Garantieanspruchs oder ist der Hersteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere im Falle der Insolvenz, zur Leistung nicht in der Lage, so folgt hieraus keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Einstandspflicht des Auftragnehmers.
(1) Der Auftragnehmer verwendet im Rahmen von Service- und Wartungsleistungen grundsätzlich Original-Ersatzteile der jeweiligen Hersteller oder gleichwertige Komponenten. Ist ein baugleiches Ersatzteil nicht oder nicht in angemessener Zeit verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein technisch gleichwertiges Ersatzteil zu verwenden, sofern dies dem Kunden zumutbar ist und die Funktions- und Betriebssicherheit gewährleistet bleibt.
(2) Verschleißteile, deren Austausch sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergibt, sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nicht Bestandteil des pauschalen Wartungsentgelts und werden gesondert nach Aufwand und Materialkosten berechnet.
(3) Ausgetauschte, mangelhafte oder defekte Komponenten gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, soweit sie zur Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen benötigt werden oder ordnungsgemäß zu entsorgen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Der Auftragnehmer ist bemüht, eine angemessene Ersatzteilverfügbarkeit sicherzustellen, kann jedoch keine Gewähr für die dauerhafte Lieferfähigkeit der Hersteller, insbesondere bei abgekündigten oder nicht mehr produzierten Komponenten, übernehmen.
(1) Die Vergütung für Wartungsverträge wird als Pauschale je Wartungsintervall oder als Jahrespauschale vereinbart und ist nach Maßgabe des jeweiligen Wartungsvertrages fällig. Nicht vom Pauschalentgelt erfasste Leistungen, insbesondere Störungsbeseitigungen außerhalb der Gewährleistung, Ersatzteile und zusätzliche Vor-Ort-Einsätze, werden nach den jeweils gültigen Stunden- und Materialsätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für laufende Wartungsverträge bei nachweislichen Änderungen der maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Lohn-, Material-, Energie- und Fahrtkosten) nach billigem Ermessen anzupassen. Eine Anpassung wird dem Kunden in Textform unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist mitgeteilt; dem Kunden steht im Falle einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.
(3) Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Einsätze an Wochenenden und Feiertagen können mit den jeweils üblichen Zuschlägen berechnet werden, soweit dies zuvor angekündigt oder unvermeidlich war.
(4) Reisezeiten, Anfahrtskosten und Wegepauschalen werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich vom vereinbarten Wartungsentgelt umfasst sind.
(1) Wartungsverträge werden für die im Vertrag bestimmte Laufzeit geschlossen. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag mangels abweichender Regelung jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(2) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung des Wartungsentgelts trotz Mahnung erheblich in Verzug gerät, wenn er die für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung dauerhaft verweigert oder wenn er eigenmächtige Eingriffe an der Anlage vornimmt, die eine ordnungsgemäße Wartung ausschließen.
(3) Verbraucherinnen und Verbrauchern steht ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Wartungsverträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu; hierüber wird der Kunde gesondert belehrt.
(4) Mit Beendigung des Wartungsvertrages enden die Pflichten des Auftragnehmers zu Wartung, Monitoring und Fernwartung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen der Fernwartung eingeräumten Zugriffsrechte zu beenden und die Verarbeitung der Monitoringdaten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einzustellen.
(5) Nach Beendigung des Wartungsvertrages besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Überwachung, Wartung oder Störungsbearbeitung; der Kunde ist für die ordnungsgemäße Wartung und Betriebssicherheit der Anlage sodann selbst verantwortlich.
(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Service- und Wartungsleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für entgangene Erträge oder Einspeisevergütungen infolge von Anlagenstillständen haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze und nur insoweit, als der Stillstand auf einer von ihm zu vertretenden, schuldhaften Pflichtverletzung beruht und bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung vermeidbar gewesen wäre.
(4) Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden und Betriebsunterbrechungen, die auf vom Kunden zu vertretenden Umständen, auf dem Verhalten Dritter (insbesondere Netzbetreiber, Energieversorger, Telekommunikationsanbieter, Hersteller), auf höherer Gewalt oder auf einer unterbliebenen oder verspäteten Störungsmeldung des Kunden beruhen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangten geschäftlichen, technischen, wirtschaftlichen und sonstigen als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehenden Informationen, Unterlagen und Betriebsinterna der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt geheim zu halten, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und nur zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken zu verwenden.
(2) Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere Preiskalkulationen, Rabattstrukturen, technische Auslegungsdaten, Planungs- und Berechnungsergebnisse, Kundenlisten, Bezugsquellen sowie sämtliche nicht allgemein bekannten kaufmännischen und technischen Verhältnisse der jeweils anderen Partei.
(3) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder ohne Verletzung dieser Pflicht später werden, (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Mitteilung ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, (c) von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsbindung rechtmäßig überlassen wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen; im letztgenannten Fall wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab unterrichten.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und hinzugezogenen Subunternehmer in gleichem Umfang zur Geheimhaltung.
(1) Sol-Tech Industrie GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") ist berechtigt, den Kunden nach Fertigstellung der Anlage als Referenz zu benennen sowie das ausgeführte Projekt in anonymisierter oder – bei vorheriger gesonderter Einwilligung – in namentlicher Form zu Marketing- und Vertriebszwecken zu verwenden.
(2) Die Anfertigung und Nutzung von Foto-, Film- und Drohnenaufnahmen der errichteten Anlage sowie des betroffenen Gebäudes zu Werbe-, Referenz- und Dokumentationszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung kann für die Zukunft jederzeit in Textform widerrufen werden; bereits rechtmäßig verwendete Aufnahmen in gedruckten Materialien bleiben hiervon unberührt.
(3) Eine Nennung personenbezogener Daten des Kunden über die bloße Ortsangabe (Region/Postleitzahlengebiet) hinaus erfolgt ausschließlich mit dessen ausdrücklicher Einwilligung.
(4) Aufnahmen, die im Rahmen des Vor-Ort-Aufmaßes zur technischen Planung erstellt werden, dienen vorrangig der Vertragsdurchführung; eine darüber hinausgehende werbliche Verwendung richtet sich nach den vorstehenden Absätzen.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Einzelheiten zur Art, zum Umfang und zum Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechtsgrundlagen, zu Empfängern und Drittlandübermittlungen sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die unter https://solindustrie.de abrufbar ist.
(3) Soweit es die Vertragsdurchführung erfordert, werden personenbezogene Daten insbesondere an Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) im Rahmen der Netzanmeldung, an Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie finanzierende Banken im Rahmen von Förder- und Finanzierungsvorgängen und – bei entsprechender Rechtsgrundlage – an Auskunfteien (etwa Creditreform) zum Zwecke der Bonitätsprüfung übermittelt.
(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass beim Einsatz des über den Drittdienst FormSubmit.co betriebenen Kontaktformulars sowie bei eingebundenen Diensten Dritter eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika, erfolgen kann. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
(1) An den vom Auftragnehmer erstellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Auslegungen, Aufmaßen, technischen Konzepten, Angeboten und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Planungsunterlagen") stehen dem Auftragnehmer sämtliche Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt zu. Dies gilt auch dann, wenn die Planungsunterlagen dem Kunden ausgehändigt oder gesondert vergütet wurden.
(2) Der Kunde erhält an den ihm überlassenen Planungsunterlagen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das ausschließlich auf die Realisierung und den Betrieb des konkret beauftragten Vorhabens beschränkt ist.
(3) Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, insbesondere an konkurrierende Fachbetriebe, oder eine sonstige Nutzung der Planungsunterlagen über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(4) Kommt der Vertrag nicht zustande, sind sämtliche überlassenen Planungsunterlagen auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich zurückzugeben oder – bei elektronischen Kopien – zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht insoweit nicht.
(5) Die vorstehenden Rechte des Auftragnehmers bleiben von einer etwaigen Vergütung der Planungsleistungen unberührt.
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erbringung der betroffenen Leistungen für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen, unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Umstände, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Hochwasser, Brand, Krieg, Aufruhr, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien einschließlich behördlicher Schutzmaßnahmen, Embargos, Energie- und Rohstoffmangel, Lieferengpässe und Lieferkettenunterbrechungen, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist, Transportstörungen, Arbeitskämpfe wie rechtmäßige Streiks und Aussperrungen sowie hoheitliche Maßnahmen.
(3) Der Auftragnehmer wird den Kunden über den Eintritt und das voraussichtliche Ende eines Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich informieren und sich in zumutbarem Umfang um Abhilfe bemühen.
(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen der durch höhere Gewalt bedingten Verzögerung, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Ist der Kunde Verbraucher, gelten die vorstehenden Einschränkungen nur, soweit sie nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Verbrauchern verstoßen.
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte zu übertragen. § 354a des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen den Auftragnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, soweit die Zustimmung nicht aus wichtigem Grund unbillig verweigert wird.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages fachkundige Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen; seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses selbst. Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB haben stets Vorrang und bedürfen keiner Einhaltung dieser Form.
(3) Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen, sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen.
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
(2) Ist der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts dieses Staates unberührt, soweit diese Bestimmungen nicht durch die vorstehende Rechtswahl abbedungen werden dürfen.
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in […].
(2) Der Auftragnehmer ist in den vorgenannten Fällen darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1) Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Die Kontakt-E-Mail-Adresse des Auftragnehmers lautet info@solindustrie.de.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) weder verpflichtet noch grundsätzlich bereit.
(3) Eine etwaige gesonderte gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren bleibt hiervon unberührt; der Auftragnehmer wird den Kunden in einem solchen Fall auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinweisen.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen, den die Vertragsparteien mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.
(3) Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung; § 306 BGB bleibt unberührt. Die vorstehenden Absätze sind nicht als Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden auszulegen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweilige Einzelvertrag geben die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder höchstrichterliche Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Über Änderungen wird der Kunde in Textform informiert.
(3) Maßgeblich für die Auslegung dieser Bedingungen ist die deutsche Sprachfassung. Firmen- und Registerangaben des Auftragnehmers – Anschrift […], Registergericht Amtsgericht […], Handelsregisternummer HRB […], Umsatzsteuer-Identifikationsnummer […] – gelten in ihrer jeweils aktuellen, im Impressum unter https://solindustrie.de veröffentlichten Fassung.
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